Keine einstweilige Anordnung gegen "Bestellerprinzip" bei Wohnungsmietverträgen

Keine einstweilige Anordnung gegen "Bestellerprinzip" bei Wohnungsmietverträgen
27.05.2015172 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsgericht hat den Versuch, das Inkrafttreten des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen im Wohnrummietrecht im Wege der einstweiligen Anordnung zu verhindern, gestoppt.

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27. Mai 2015

 Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende Inkrafttreten eines - nach abschließender Prüfung - verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären.

Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen.

 Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-033.html

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