Der BGH hat entschieden, dass der Mieter nicht ohne weiteres berechtigt ist, wegen Schimmelpilzbildung in der Wohnung fristlos zu kündigen. Er ist vielmehr gehalten, dem Vermieter vorher die Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen, ihn aber jedenfalls vor der Kündigung abzumahnen. Unterlässt er dies, obwohl Abhilfe möglich wäre, wird seine fristlose Kündigung als fristgemäße Kündigung verstanden. Dies hat zur Folge, dass der Mieter für die Dauer der Kündigungsfrist noch Mietzins schuldet, obwohl er die Wohnung möglicherweise gar nicht benutzt (BGH VIII ZR 182/06 vom 18.04.2007).
28.08.2008
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