Sind auffällige Unterschiede in Vorjahresabrechnungen vom Vermieter zu erläutern?

Miete und Wohnungseigentum
18.08.2008968 Mal gelesen

Die Betriebskostenabrechnung ist auch äußerlich ordnungsgemäß, wenn die Angaben über Wohnflächen und Verbräuche Unterschiede zu vorherigen Abrechnungen zeigen und dies vom Vermieter nicht erklärt wird. Bestreitet der Mieter dies jedoch, kann den Vermieter eine erhöhte Beweispflicht für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben treffen.

Die Abrechnung muss nur die Mindestangaben über Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Berechnung des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen enthalten. Der Vermieter muss die Abrechnung nur erläutern, wenn es dem Mieter ohne Erklärungshilfe unmöglich ist, diese nachzuvollziehen. Die Erläuterungspflicht bezieht sich allerdings immer nur auf die zuletzt erstellte Abrechnung. Weichen die Angaben aber im Vergleich zu anderen Abrechnungen auffällig voneinander ab, kann es sein, dass der Vermieter dies nachweisen muss. Ob die Angaben stimmen ist jedoch allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit. Rein äußerlich ist die Abrechnung ordnungsgemäß.

 

BGH, 28.05.2008, VIII ZR 261/07

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