Vor Mietbeginn eines unbefristeten Mietverhältnisses werden auf Wunsch des Mieters Änderungen an der Mietsache vorgenommen, wie zum Beispiel Laminat verlegt. Sollte der Vermieter daraufhin den Mieter zu einer Mindestmietzeit verpflichten und Vertragsstrafen für die vorzeitige Kündigung durch den Mieter vereinbaren, so ist dies unwirksam.
Eine Mindestvertragslaufzeit widerspricht der Laufzeit des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit. Der Mieter kann somit auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen. Die Vertragsstrafe übt unzulässigen Druck auf den Mieter aus, von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Auch habe der Mieter keine Gegenleistung bekommen, da die von ihm gewünschten Erneuerungen als vertragsgemäßer Zustand der Mietsache vereinbart wurden.
LG Berlin, 19.04.2007, 62 S 11/07
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