Allgemeines zu Betriebs- bzw. Mietnebenkosten (Teil 3)

Allgemeines zu Betriebs- bzw. Mietnebenkosten (Teil 3)
11.12.2014294 Mal gelesen
Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass jede zweite Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist. In dieser Serie erhalten Sie einige Informationen über Betriebskosten sowie gängige "Tricks" von Vermietern. [Teil 3]

Zum Abrechnungszeitraum

Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen (§ 556 BGB). Nach der BGH-Rechtsprechung kommt ausnahmsweise eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums in Betracht, wenn der Mieter hiermit ausdrücklich einverstanden ist (BGH, Urt. v. 27.07.2011; Az. VIII ZR 316/10).

Zur Abrechnungsfrist des Vermieters

Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen sind nach der gesetzlichen Regelung spätestens binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen (§ 556 BGB). Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen. Hier stellen wir Ihnen einen interaktiven Fristenrechner zur Verfügung.

Wird eine Betriebskostenabrechnung erst am letzten Tag der Frist, z.B. am 31.12. in den Briefkasten eingeworfen,  ist u.U. nicht mehr von einem fristgemäßen Zugang auszugehen.

Achtung: Einwendungsfrist des Mieters

Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung muss der Mieter grundsätzlich binnen 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend machen  (§ 556 BGB). Verspätete Einwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, die Verspätung war unverschuldet. Hier stellen wir Ihnen einen interaktiven Fristenrechner zur Verfügung.


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