Das Kammergericht Berlin entschied am 03.12.2007, dass der in § 556 BGB enthaltene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten auch auf gewerbliche Mietverhältnisse angewendet werden kann.
Im zugrundeliegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag unter "Vorauszahlungen für Betriebskosten" u. a. die Position "Sach- und Haftpflichtversicherungen". Mit der Betriebskostgenabrechnung rechnete der Vermieter auch die Kosten für eine bei Abschluss des Mietvertrages nicht bestehende besondere Feuerversicherung ab und verlangte nunmehr klageweise die sich daraus ergebende Nachzahlung.
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Mieters. Denn selbst wenn man eine Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Feuerversicherung dem Grunde nach hinsichtlich der Vereinbarungen im Mietvertrag bejahen wollte, habe der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot verstoßen. Zwar finde das Gebot der Wirtschaftlichkeit unmittelbar nur für Wohnraummietverhältnisse Anwendung, jedoch gelte dieses Gebot über § 242 BGB auch für Gewerbemietverhältnisse.
Da der Vermieter jedoch nicht darlegte, dass er möglichst günstige Versicherungsverträge abgeschlossen und Vergleichsangebote eingeholt hat, bejahte das Kammergericht einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
KG, Urteil vom 03.12.2007 - 8 U 19/07