Der Vermieter ist tatsächlich verpflichtet, sämtliche Schlüssel der Wohnung an den Mieter zu übergeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mieter ausdrücklich einverstanden ist, dass der Vermieter einen Schlüssel für Notfälle für sich behält. Sollte der Mieter herausfinden, dass der Vermieter gegen seinen Willen einen Schlüssel behalten hat und sich dieser zur Herausgabe weiter weigert, darf der Mieter sogar das Schloss auf Kosten des Vermieters austauschen (vgl. AG Köln, Urt. v. 18.02.1994; Az. 217 C 483/93).
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