Mieter dürfen Betriebskostenvorauszahlungen kürzen

Mieter dürfen Betriebskostenvorauszahlungen kürzen
22.05.2013519 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter bei fehlerhafte Abrechnungen des Vermieters diese korrigieren können und bei einem Guthaben die Betriebskostenvorauszahlungen kürzen dürfen. Die Mieter dürfen auch das Guthaben mit der Miete verrechnen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Mieter die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. 

Außerdem darf der Mieter das von ihm selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des Vermieters verrechnen. Der Mieter muss sich nicht auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte verweien lassen.

Grundlage für eine Erhöhung der Vorauszahlungsbeträge ist immer eine fehlerfreie, inhaltlich richtige Abrechnung. Der Mieter müsste sonst bei einer falschen Abrechnung des Vermieters die höheren monatlichen Vorauszahlungen leisten, obwohl aus der Abrechnung sich eigentlich ein Guthaben ergibt. Wenn sich aber ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung ergibt ist der Mieter nach dem Gesetz berecht die Vorauszahlungen herabzusetzen.Es wäre somit ein absurdes Ergebnis, wenn dem Mieter nicht die Herabsetzung der Vorauszahlungen erlaubt wäre.