Periodisch wirkende Mängel und Mietminderung

Miete und Wohnungseigentum
29.03.2011733 Mal gelesen
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

Nicht jeder Mangel beeinträchtigt auf Dauer die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Kommt es nur zeitweise zu solchen Beeinträchtigungen, etwa bei einer erheblichen Aufheizung der gemieteten Räumlichkeiten bei hohen Außentemperaturen in den Sommermonaten, so kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2010, XII ZR 132/09) auch nur für diesen Zeitraum die Miete gemindert werden.

Der Revisionssenat hat festgestellt: "Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet eine Herabsetzung der Miete aus."

Anders ist die Situation nach Auffassung der Richter dann, "wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt." In einem solchen Fall ist eine Mietzinsminderung gerechtfertigt.