Erfolgt dies durch den Vermieter nicht und leistet der Mieter keine Zahlung, so ist eine hierauf gestützte Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter unwirksam. Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.10.2010, Az.: VIII ZR 98/10zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass gem. § 551 Abs. 3 BGB der Vermieter die ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der ggf. vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Dieser Schutz stehe dem Mieter bereits bei Beginn des Mietverhältnisses zu, so dass er die Kaution nur auf ein entsprechend insolvenzfestes Vermieterkonto zu zahlen habe.
Nur Negiz
Rechtsanwältin
Fachbuchautorin zum Wohn- und Gewerberaummietrecht
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