Patientenanwälte Ciper&Coll. erfolgreich vor dem LG Düsseldorf

Frau sitzt vornübergebeugt und entblösst ihren Rücken.
11.09.201923 Mal gelesen
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Postthrombotisches Syndrom des linken Beines nach endovenöser Laser-Therapie, 27.500,- Euro

Landgericht Düsseldorf 
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Postthrombotisches Syndrom des linken Beines nach endovenöser Laser-Therapie, 27.500,- Euro, LG Düsseldorf, Az. 3 O 181/12

 

Chronologie:
Der Kläger stellte sich in 2008 wegen rezidivierender Thrombophlebitiden in der Praxis des Beklagten vor, wo ohne weitere Diagnostik ein laserchirurgischer Eingriff mit Verödung der Vena saphena magna am linken Bein vorgenommen wurde. Am Folgetage stellte sich ein postthrombotisches Syndrom ein. Seit dem Vorfall ist der Kläger zu einem chronischen Schmerzpatienten geworden und leidet auch erheblich psychisch an den Folgen.

Verfahren:
Der Kläger hat zunächst die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein mit der Angelegenheit befasst (Az. 2009/0411). Diese stellt im Ergebnis fest, dass dem operierenden Arzt der Vorwurf eines schwerwiegenden Behandlungsfehlers zu machen sei. Es habe eine unzureichende präoperative Diagnostik bestanden, die Vorgeschichte sei nicht ausreichend gewürdigt worden und es habe auch keine hinreichende Indikation für den Eingriff gegeben. Das Landgericht Düsseldorf hat sodann ein wissenschaftlich dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fehlerhaftigkeit bestätigte. Nach weiteren zähen Verhandlungen zwischen den Parteien, einigten sich diese schließlich auf eine pauschale Abfindungssumme von 27.500,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist immer wieder festzustellen und bedauerlich, dass Versicherer auch in klaren und eindeutigen Sachverhalten, in denen vorgerichtlich sogar eine Gutachterkommission der Ärztekammer involviert war und zu einer erheblichen Fehlerhaftigkeit im Behandlungsablauf kommt, nicht eine zügige Regulierung vornehmen. Auf der einen Seite verweist der Versicherer einen Patienten gerne auf diese Schlichtungsstelle, geht das Verfahren, das keinerlei präjudizielle Wirkung hat, jedoch für ihn ungünstig aus, muss der Patient dennoch klagen. Damit erleidet er einen unnötigen Zeitverlust. Hier datiert der Vorfall aus 2008, mithin vor sieben Jahren, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

Für medizingeschädigte Patienten sollte die Auswahl der zu involvierenden Anwaltskanzlei von folgenden Kriterien maßgeblich beeinflusst sein:

1. Kompetenz:

Nur Anwälte, die langjährige (mindestens 10-15 Jahre) auf diesem Rechtsgebiet tätig sind, verfügen über eine entsprechende Erfahrung und i.d.R. entsprechende Kontakte zu qualifizierten Sachverständigen jeglicher medizinischer Fachrichtung. Auch verfügen nur Anwälte, die einen Fachanwaltstitel für Medizinrecht haben, über nachweisbare theoretische und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet!

2. Erfolge:

Nachweisbare Erfolge gibt eine Anwaltskanzlei mit Benennung des gerichtlichen Aktenzeichens an! Macht sie es nicht, so sind "Erfolge" leicht zu fingieren. Mehrere hunderte derartiger nachweisbarer Erfolge sollten es schon sein, um sich sicher zu sein, dass die involvierte Kanzlei nicht nur vorgibt und medial verbreiten lässt, welche Summen von ihr tatsächlich eingeklagt werden, sondern welcher konkrete Erfolg von ihr auch erzielt wurde!

3. Ortsnähe:

Jede Anwaltskanzlei kann sich damit brüsten, "bundesweit" tätig zu sein. Es besteht schon seit langem keine Beschränkung mehr, nur an einem Gerichtsstand tätig zu werden. Aber ob es Sinn macht, etwa eine Kanzlei in Schleswig-Holstein oder am Niederrhein für ein Mandat in Passau, Frankfurt/Oder oder Freiburg im Breisgau einzuschalten, bedarf sicher keiner weiteren Diskussion.