Oberlandesgericht Karlsruhe
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verspätete Bandscheibenoperation führt zu neurologischen Ausfällen, 50.000,- Euro, OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 164/15
Chronologie:
Die Klägerin bemerkte im Februar 2010 starke Schmerzen an der Lendenwirbelsäule 4/5, die sich linksseitig vom Gesäß über den hinteren Oberschenkel nach unten zogen, weshalb sie in einem von ihr selbst angeforderten Rettungswagen bei der Beklagten eingeliefert wurde. Dort wurden Röntgenbilder gemacht, am Folgetag auch ein MRT und die Verdachtsdiagnose eines Rezidivbandschei-benvorfalls L 4/5 gestellt. Weder am Tag der Aufnahme noch am Folgetag wurde die Klägerin von einem Neurochirurgen untersucht, obwohl sie auf bestehende Defäkationsbeschwerden hingewiesen hatte.
Behandlungsfehlerhaft wurde die Klägerin erst drei Tage später von einem Neurochirurgen untersucht, der einen großen Bandscheibenvorfall mit Reiterhosensyndrom diagnostizierte, weshalb eine schnellstmögliche Operation für unumgänglich erachtet wurde. Daraufhin wurde die Klägerin noch am selben Tag in eine andere Klinik gebracht und operiert.
Die Klägerin leidet seither unter neurologischen Ausfallsymptomen, ständigen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühl, das sich bis in den Genitalbereich zieht. Durch diese schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen leidet die Klägerin zudem unter starken psychischen Problemen. Eine gesundheitliche Besserung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Den behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten ist vorzuwerfen, dass die Klägerin bereits am Tag der Einlieferung hätte operiert werden müssen. In diesem Fall hätte sich der Bandscheibenvorfall nicht derart ausgeweitet bzw. hätte verhindert werden können.
Verfahren:
Mit dem Vorfall hatte sich bereits das Landgericht Mosbach befasst (Az.: 1 O 59/13) und die Klage im Wesentlichen als begründet angesehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Senat hat den Parteien unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Vergleich über pauschal 50.000,00 ? vorgeschlagen, der noch widerrufen werden kann.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein Vergleich stellt regelmäßig ein gegenseitiges Entgegenkommen dar, das auf den Unwägbarkeiten des Prozessergebnisses beruht. In der Regel bietet sich dieser in einem Arzthaftungsprozess an, um weitere umfangreiche, oftmals jahrelange Beweisaufnahmen zu vermeiden, so wie hier, merkt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, an.