Chronologie und Krankengeschichte:
Die Klägerin litt unter einem Hallux Valgus beidseits und begab sich in die Behandlung des Beklagten. Beim Hallux valgus verlaufen die Sehnen zu den Zehen nicht mehr zentral über das Gelenk, sondern weiter lateral und ziehen die Zehen in eine schiefe Position. Da meist gleichzeitig ein Metatarsus primus varus vorliegt, tritt der Großzehenballen am Fußinnenrand oft deutlich hervor, und es bilden sich häufig schmerzhafte Bursitiden, verursacht durch den Druck des Schuhschafts. Durch die kontrakten Beugesehnen entwickeln sich Hammer- und Krallenzehen.
Anlässlich der Operation übersah der Beklagte einen Schraubenüberstand, woraufhin sich eine Arthrose entwickelte. Zudem entwickelte sich bei der Klägerin eine Infektion im Fuß, da der Beklagte keine erforderliche Antibiotikaprophylaxe vorgenommen hatte.
Das Verfahren vor Gericht:
Nachdem der Beklagte im vorgerichtlichen Stadium jegliche Fehler und Verantwortung für die entstandenen Schäden von sich gewiesen hatte, bestätigte der vom Landgericht Hannover beauftragte Sachverständige diese indes, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleich vorschlug. Die Gesamtschadenhöhe liegt bei rund 20.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Immer wieder kann es bei Hallux Valgus Operationen zu unerwünschten Ergebnissen kommen, so wie hier. Es handelt sich mithin nicht um eine reine Routineoperation, sondern um einen operativen Eingriff, der mit zahlreichen Risikofaktoren behaftet ist, stellen RA Marius B. Gilsbach LLM und RA Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.