Private Krankenversicherung muss Kosten für Kinderwunschbehandlung auch für unverheiratete Paare zahlen

Medizinrecht
23.10.201724 Mal gelesen
Urteil des OLG Karlsruhe Aktenzeichen 12 U 107/17 23.10.2017 Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe feststellte, ist eine Beschränkung der Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare in der privaten Krankenversicherung unzulässig.

In dem hier streitigen Fall hatte die Krankenversicherung in den Versicherungsbedingungen stehen, dass Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch für eine Kinderwunschbehandlung ist, dass das Paar miteinander verheiratet ist und ein Partner "organisch steril" sei.

Auch diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als erfüllt an, da hier die Klägerin auf natürlichem Wege schwanger werden konnte. Sie wünschte jedoch die Kinderwunschbehandlung, da bei ihr wegen einer chromosomalen Veränderung die Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft und die Geburt eines gesunden Kindes bei unter 50 % lag.

Das Gericht stellte fest, dass die Beschränkung der Kostenerstattung auf Ehepaare bei der privaten Krankenversicherung im Wege von Vertragsbestimmungen unwirksam sei. Grundsätzlich könnten Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung aus gesellschafts-politischen Erwägungen vorgeben. Bei privaten Versicherern sei dies jedoch anders, da diese ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgen und damit die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch willkürlich sei und somit die Vertragsbestimmung unwirksam. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Tatsache, dass die Klägerin auf natürlichem Wege schwanger werden könne, auch einer Kostenerstattung nicht entgegen stehe. Das Oberlandesgericht wies auf das hohe Risiko der Klägerin hin, dass die Eizelle mögliche genetische Schäden aufweist. Das Gericht stellte fest, dass dies eine Krankheit sei, für die die Versicherung einzustehen hat.

Der Fall hat eine besondere grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grunde ließ das Oberlandesgericht Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zu.