Recht am eigenen Bild bei Teilnahme an politischen Demonstrationen

Recht am eigenen Bild bei Teilnahme an politischen Demonstrationen
17.07.2016822 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Person, die an einer Demonstration teilnimmt, damit nicht zugleich stillschweigend ihre Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern abgibt.

Sachverhalt: Veröffentlichung eines Einzelbildes von einer Demonstration

Der Kläger, Mitgründer des WikiLeaks-Forum.com, nahm an einer Demonstration gegen das Töten von Delfinen in Japan teil. Im nachhinein stellte er fest, dass der Beklagte u.a. auf seinem Facebook-Account zahlreiche Fotos von der Demo veröffentlicht hatte. Darunter befand sich auch ein Ausschnitt aus einem Foto, dass den Kläger zeigte, wie er - zusammen mit weiteren Personen - einer im Rahmen der Demo aufgeführten szenischen Darbietung zuschaute.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Löschung des ausgeschnittenen Einzelbildes und Unterlassung. Da der Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob der Kläger Klage wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.

Urteil: Demo-Teilnahme keine Einwilligung in Veröffentlichung eines Einzelfotos von Demonstration

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht verurteilten den Kläger zur Löschung und Unterlassung. Durch die Veröffentlichung des herauskopierten Einzelbildes habe er das Recht des Klägers am eigenen Bild gem. § 22 KUG verletzt.

Keine konkludente Fotoeinwilligung durch Teilnahme an Demo

Ebenso wie bereits das Landgericht, ging auch das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht aufgrund seiner Teilnahme an der Demo konkludent in die Veröffentlichung des herausgeschnittenen Einzelbildes von der Demo eingewilligt habe.

"Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden."

Einwilligung des Betroffenen nicht entbehrlich nach § 23 KUG

Entgegen der Ansicht des Beklagten lag vorliegend auch keine Ausnahme nach § 23 KUG ab. Nach § 23 Abs. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG).

"Vorliegend ist auf Seiten des Beklagten die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, nicht aber die Pressefreiheit betroffen. Vorliegend handelte es sich (...) nicht um eine Berichterstattung im Sinne des Presserechts, sondern um einen privaten Beitrag des Beklagten im Internet (...). Nach der (...) vorzunehmenden Gesamtabwägung bezog sich die beanstandete Meinungsäußerung des Beklagten nicht auf ein Ereignis des Zeitgeschehens (...). Ferner erweist sich das Benutzen des Bildnisses für den intendierten Informationsgehalt nicht als erforderlich (...)."

Insbesondere wies das Gericht daraufhin, dass dem herauskopierten Einzelbild, das nur den Kläger zeigte, kein Informationswert zukomme, sondern es dem Beklagten bei der Bildveröffentlichung vielmehr allein darum ging, den Kläger, von dem es im Internet bisher kein Foto gab, zu identifizieren. 

"Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet. Der Kläger wird in hockender Stellung gezeigt, wie er auf sein Mobiltelefon schaut und möglicherweise Fotos fertigt, wobei dies aus dem Ausschnitt heraus nicht erkennbar ist."

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15