EuGH: Entscheidung der Kommission zum Safe-Harbor ist ungültig

EuGH: Entscheidung der Kommission zum Safe-Harbor ist ungültig
06.10.2015157 Mal gelesen
Facebook darf die Daten europäischer Nutzer nicht mehr in den Vereinigten Staaten speichern. Das hat der EuGH soeben in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden (EuGH, Urteil vom 06.10.2015 in der Rechtssache C-362/14 – Maximillian Schrems / Data Protection Commissioner). Das Urteil hat über Facebook hinaus weitreichende Folgen für sämtliche amerikanischen Internet-Konzerne wie Google, Amazon oder Yahoo.

Der Europäische Gerichtshof ist mit dem Urteil dem Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot gefolgt. Geklagt hatte der Österreicher Maximilian Schrems, der mit der Weiterleitung und Speicherung seiner auf der Onlineplattform Facebook zunächst veröffentlichten persönlichen Daten nicht mehr einverstanden war. Bei einer Nutzeranfrage hatte er herausgefunden, dass Facebook auch noch längst gelöscht geglaubte Daten vorhielt. Nun muss die irische Datenschutzbehörde eine entsprechende Beschwerde des Österreichers prüfen.

Über den konkreten Fall hinaus hat die Entscheidung des EuGH jedoch in ihren Dimensionen sehr weitreichende politische wie juristische Folgen. Denn der EuGH hat das so genannte "Safe Harbor"-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt. Nach dem "Safe Harbor"-Abkommen dürfen persönliche Daten von Europäern nach Amerika gesendet werden, wenn das datenverarbeitende Unternehmen bestimmte Mindeststandards zum Datenschutz garantiert. Das "Safe Harbor"-Abkommen aus dem Jahr 2000 beruhte auf der Annahme, dass Amerika ein angemessenes Schutzniveau von übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet. Insbesondere die Enthüllungen von Edward Snowden ließen den EuGH jedoch zu einer anderen Bewertung kommen. Der Generalstaatsanwalt hatte hierzu ausgeführt, dass Recht und Praxis der Vereinigten Staaten es gestatteten, die übermittelten Daten von Unionsbürgern in großem Umfang zu sammeln, ohne dass sie über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügten.

Das Urteil ist als ein Meilenstein für den europäischen Datenschutz zu bezeichnen und insofern begrüßenswert. Andererseits entsteht für die datenübermittelnden Unternehmen nun erhebliche Rechtsunsicherheit, da diese für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung verantwortlich und als solche auch etwaigen Sanktionen der nationalen Aufsichtsbehörden ausgesetzt sind.

Haben Sie zu diesem Beitrag noch Fragen?

Gerne können Sie sich bei uns melden - wir stehen Ihnen in diesen Fragestellungen mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten und vertreten bundesweit.

  • Wir geben eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.
  • Wir rufen Sie gerne zurück - wir rufen dann an, wenn Sie Zeit haben.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind auf Anfrage aber ebenfalls möglich.

Unsere S.O.S. Hotline 030/206 436 810
24h erreichbar, bundesweit