Google Suchergebnisse löschen lassen - mit fachanwaltlicher Vertretung

Google Suchergebnisse löschen lassen - mit fachanwaltlicher Vertretung
31.08.2015166 Mal gelesen
Sie möchten ein Google Suchergebnis löschen lassen? Dann erfahren Sie dazu hier mehr.

Google-Suchergebnisse können sich erheblich auf den guten Ruf von Privatpersonen und Unternehmen auswirken: Sowohl positiv als auch negativ.

Links auf Seiten mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten

Werden im Internet zum Beispiel unwahre Tatsachen auf einer "Rufmord-Seite" verbreitet und wird Google auf die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen, haftet Google als sogenannter Störer ab Kenntnisnahme und nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht.

"Recht auf Vergessen"

Der EuGH hat 2014 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen: "Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.", Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH vom 13.05.2014.

Verantwortung ab Kenntnis: "Störerhaftung"

Unter Bezugnahme auf das europäische Urteil zum "Recht auf Vergessen" erklärt das LG Heidelberg schon 2014:

"1. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist zur Störerhaftung verpflichtet, einen von der Suchmaschine angezeigten Link zu einer von einem Dritten veröffentlichten Internetseite zu entfernen, wenn er von dem Betroffenen auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Internetseite hingewiesen wurde.

2. Entfernt der Suchmaschinenbetreiber den Link zu der Internetseite mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt nach Kenntniserlangung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht, kann er dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet sein."

Auch in einem vom LG Hamburg 2014 entschiedenen Fall haftete Google als Störer, da die Suchmaschinenbetreiberin nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hatte, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern und damit ihre Prüfpflichten verletzte. 

Snippets mit eigenem Aussagegehalt

Dass sowohl  das Suchergebnis, als auch die Verlinkung auf den Beitrag am Maßstab der Störerhaftung gemessen werden, erläutert das OLG München in einem Beschluss im Jahr 2015. Diesem Beschluss nach kann sowohl ein mit einem Snippet verlinkter Blogbeitrag, als auch das Snippet selbst eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalten.

Google hat als Reaktion auf das Urteil des EuGH ein Formular entwickelt, über das  Betroffene einen "Löschantrag" einreichen können. Ohne anwaltliche Unterstützung scheitern hier allerdings viele, sei es, dass sie einen Antrag per Formular stellen, sei es, dass sie sich auf anderem Weg an Google wenden.

Ob der Antrag Erfolg hat, ist jeweils Frage des Einzelfalls. Mehr dazu finden Sie hier.

Vorgehensweise

Wenn Google solche Links bzw. Suchergebnisse trotz eines konkreten Hinweises auf die jeweiligen Rechtsverletzungen die Links bzw. Snippets nicht entfernt, können Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche außergerichtlich bzw. gerichtlich bei Eilbedürftigkeit im Eilverfahren oder ansonsten per Klage geltend gemacht werden. Weitere Informationen zur Vorgehensweise finden Sie hier.

Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, um Ihre Interessen durch die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht gegenüber Google vertreten zu lassen - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80

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