Einstweilige Verfügung wegen Äußerungen im Internet

Medien- und Presserecht
15.07.2014388 Mal gelesen
Mir liegt eine einstweilige Verfügung zur Bearbeitung und Vertretung vor, durch welche meinem Mandanten verschiedene Aussagen untersagt worden sind, die dieser im Internet veröffentlicht haben soll. Streitigkeiten auf diesem Gebiet haben meiner Erfahrung nach stark zugenommen.

Grundsätzlich beinhalten solche Streitigkeiten eine Abwägung verschiedener grundrechtlich geschützter Positionen, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 1, 2 GG auf der einen Seite und die Meinungs- und Informationsfreiheit, Pressefreiheit oder auch der Kunstfreiheit auf der anderen Seite, wobei beide Rechtspositionen vom Bundesverfassungsgericht bereits als gleichwertig eingestuft worden sind.  

Auch wenn hier viele grundsätzlich richtige Überlegungen veröffentlicht werden (die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich eher zu dulden, während ein Recht auf unwahre Tatsachenbehauptungen eher nicht besteht; je weiter die behaupteten Tatsachen in die Privat- oder gar Intimsphäre eingreifen, desto eher überwiegt das Persönlichkeitsrecht; Schmähkritik und Formalbeleidigung sind nicht schützenswert), so bleibt es immer Tatfrage und der Abwägung des Richters im Einzelfall vorbehalten, welchem der beiden grundsätzlich gleichen Grundrechte im Einzelfall der Vorzug zu geben ist.

So kann es durchaus auch vorkommen, dass ein Löschungsanspruch gegen wahre Tatsachenbehauptungen bestehen kann. Auf der anderen Seite können bspw. auch Äußerungen wie "Achtung! Betrüger.betrügt mit aggressiven fiesen Methoden" (OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 6 W 6/12) Bestand haben, auch wenn nur davor gewarnt werden kann, solche Äußerungen zu verbreiten (in vielen ähnlich gelagerten Fällen überwog das Persönlichkeitsrecht, so dass ein Löschungsanspruch von dem Gericht anerkannt wurde). Nicht jede Kritik, die der Kritisierende selbst für berechtigt hält, wird von der Rechtsprechung ebenso eingeordnet.

Bei den angerissenen Grundsätzen handelt es sich daher allenfalls um Richtschnüre, die eine Abwägung im Einzelfall jedoch nicht ersetzen. Falsch wäre es daher bspw., alleine auf die Richtigkeit der Äußerungen abzustellen.

Auch das Erfordernis der Glaubhaftmachung (im Falle der einstweiligen Verfügung) auch zur Person des Täters spielt gerade im Internet angesichts der zunächst oft vorherrschenden Anonymität des Äußernden durch Pseudonyme eine große Rolle. Allerdings ist immer wieder zu beobachten, dass ganz offenbar immer noch falsche Vorstellungen über die Möglichkeiten der Ermittlung von scheinbar anonymen Nutzern im Internet bestehen.

Sollten Sie sich gegen Äußerungen in der Presse oder im Internet wehren wollen oder aber selbst Adressat von Abwehransprüchen gegen Äußerungen sein, die Ihnen zugeschrieben werden, können sie sich gerne an mich wenden. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist mir das Äußerungsrecht vertraut, ich helfe Ihnen gerne.

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