LG Frankfurt, 2-03 O 406/13 - Antisemit als Meinungsäußerung - Berufung eingelegt!

LG Frankfurt, 2-03 O 406/13 - Antisemit als Meinungsäußerung - Berufung eingelegt!
09.07.2014317 Mal gelesen
Das LG Frankfurt hat mit einer diskussionswürdigen Begründung die Klage eines Kommunalpolitikers abgewiesen, der von einem jüdischen Studenten u.a. als Antisemit bezeichnet wurde.

In dem Verfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung und Rufschädigung vertraten wir den Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dem Beklagten, einem Studenten und Juden, missfielen einige Äußerungen, die unser Mandant im Rahmen einer Beschneidungsdebatte innerhalb einer Diskussionsgruppe auf der Plattform Facebook tätigte. Diese Äußerungen nahm der Beklagte zum Anlass, eine Hetzkampagne gegen unseren Mandanten loszutreten. Der Arbeitgeber und Verbände wurden über die angeblich "antisemitische Agitation" unseres Mandanten vom Beklagten "unterrichtet" und angeschrieben. Der Beklagte unterstellte dem Kläger, er sei ein "Antisemit" und "gut befreundet" mit einem einschlägig bekannten Neonazi. Unser Mandant nahm den Beklagten daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, da dieses Verhalten - insbesondere in beruflicher Hinsicht - rufschädigend ist.

Das LG Frankfurt am Main wies unsere Klage nun vollumfänglich ab. Bei den Äußerungen handele es sich um noch zulässige Werturteile, die hinzunehmen seien. "Die Äußerungen dienen nicht der pauschalen Abwertung des Klägers, sondern stünden im Zusammenhang mit der unter Facebook geführten Diskussion". Durch seine Kommentare habe der Kläger selbst Anlass zu solchen Äußerungen gegeben und entsprechende Reaktionen provoziert. Vergessen wird dabei, dass sich der Beklagte über die Facebook-Grenzen hinwegsetzte und auch die "reale" Welt mit seiner "Meinung" penetrierte, um Tatsachen zu schaffen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir haben für unseren Mandanten Berufung eingelegt.