Tatvorwurf: Verbreitung pornografischer Schriften § 184 StGB – Heranziehung eines Rechtsanwalts für Medienstrafrecht dringend empfohlen

Medien- und Presserecht
30.07.20092030 Mal gelesen

 Aufgrund der vermehrten Abmahnungen der Filmindustrie und deren Anwälte im Bereich der Sex- und Pornofilme häufen sich die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Filesharer. In den meisten Fällen sind diese äußerst überrascht, da lediglich Musikdateien herunter geladen wurden, soweit dies nach außen hin erkennbar war.

Im Raum steht nun der o.g. Tatvorwurf, schlimmstenfalls die Qualifikation nämlich die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften.

In diesen Fällen ist es den Ermittlungsbehörden nicht so einfach möglich, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzulehnen, so dass in der Regel zumindest eine Vorladung oder gar eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme entsprechender Gerätschaften erfolgt.

In dieser außergewöhnlichen Situation sollte unbedingt der direkte Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt erfolgen, damit eine rechtmäßige Aufklärung des Sachverhaltes erfolgen kann. Keinesfalls sollten Betroffene bspw. einer polizeilichen Vorladung nachkommen, sondern sich ausschließlich anwaltlich zu dem Vorwurf äußern, da das Gesetz im Strafmaß im Falle einer Verurteilung Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vorsieht!

 
 
RA K.Gulden, LL.M.
 
Medienrecht mainz