LG Hamburg: Google muss Bilder aus dem Internet entfernen

Medien- und Presserecht
24.01.2014394 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg verurteilte heute den Suchmaschinenanbieter Google, es zu unterlassen, Bilder des früheren FIA-Präsidenten Max Mosley von einer Sexparty weiterhin zu veröffentlichen.

Die Bilder verletzen den Kläger Max Mosley schwer in seiner Intimsphäre und könnten in keinem Zusammenhang in einem rechtmäßigen Kontext im Internet veröffentlicht werden, so die Vorsitzende Richterin der Pressekammer.

Das bedeutet, der Googlekonzern muss die rechtsverletzenden Bilder nicht nur gegenwärtig entfernen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass eine künftige Rechtsverletzung durch das Veröffentlichen der Bilder nicht mehr stattfinden kann. Wie dies umzusetzen ist, dazu äußerte sich das Gericht konkret nicht. Während des Prozessen wurde allerdings die Möglichkeit der Entwicklung einer Filtersoftware erörtert, wie dies bereits bei der Verfolgung von kinderporno-grafischen Inhalten Anwendung findet.

Es ist mittlerweile technisch sehr einfach möglich seine Spuren im Internet zu verwischen. Auch der technische Laie kann sich dieses Wissen im Internet anlesen bzw. gelangt durch die globale Verbreitung schnell an Personen, die sich auskennen und gegen entsprechende Bezahlung solche Verschleierungen vornehmen. Hiergegen sind die Betroffenen vollkommen machtlos und müssen Anzeige gegen Unbekannt stellen. Regelmäßig gelingt es auch der Polizei nicht, die Daten der Täter herauszufinden. Die Konsequenz ist oft die Einstellung des Verfahrens. Es verbleibt insoweit lediglich die Möglichkeit zivilrechtlich gegen die Provider vorzugehen, die durch die Verbreitung der Informationen wesentlich zu der schlechten Reputation der Betroffenen beitragen.

Aber auch hier stellt sich die Frage, wie soll erfolgreich gegen einen Provider bspw. in Island oder in Panama vorgegangen werden. Zwar kann ein solches Verfahren eventuell erfolgreich durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe durchgeführt werden, jedoch kann dies Jahre andauern. Gleichzeitig wird der gleiche rechtswidrige Inhalt parallel bereits über einen neuen Provider im Ausland und eine neue Domainadresse innerhalb von Minuten hochgeladen und ist im Internet wieder abrufbar. Oder wie es sich im Fall Mosley darstellte, der gegen bekannte Provider erfolgreich durch Abmahnungen vorging, die Inhalte an anderer Stelle dennoch immer wieder neu durch User hochgeladen wurden. Dies ist ein Kampf gegen Windmühlen, den der Betroffene nur verlieren kann.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts Hamburg nur zu begrüßen, wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Außerdem hat Google bereits jetzt angekündigt Berufung einzulegen.