Zu den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung

Zu den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung
30.10.2013181 Mal gelesen
Wie schnell passiert es, dass jemand sich beleidigt oder betrogen fühlt, zur Polizei geht und Strafanzeige erstattet? Wird daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ist der Fall von irgendeinem öffentlichen Interesse.In welchen Fällen darf die Zeitung dann aber berichten?

Wie schnell passiert es, dass jemand sich beleidigt oder betrogen fühlt, zur Polizei geht und Strafanzeige erstattet? Wird daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ist der Fall von irgendeinem öffentlichen Interesse, etwa weil die Person im Ort Bürgermeister ist, erscheint der Fall nicht selten im lokalen Tagesblatt. Doch eigentlich ist ja noch nicht sicher nachgewiesen, dass die Person die Tat begangen hat. In welchen Fällen darf die Zeitung dann aber berichten? Und was gilt es hier zu beachten?

 

Die Gefahr einer Verdachtsberichterstattung

Meist wird es sich bei dem Betroffenen wohl um eine Person handeln, die in der Öffentlichkeit steht, denn nur hier ist es für die Leser wirklich von Interesse, wenn sie sich "daneben benommen hat". Besonders gefragt ist die Information natürlich bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung eine weiße Weste haben und so scheinen, als ob sie sich nie etwas zu Schulden kommen lassen würden. Wenn eine solche Person dann plötzlich seine Kinder geschlagen, einen Polizisten beleidigt oder Drogen zu sich genommen haben soll, wird der Leser - und allen voran wohl der "Klatschblattleser" - schon einmal neugierig und will seine Sensationslust befriedigen. Doch gleichzeitig geht damit einher, dass der Betroffene vorverurteilt und in seinem Ansehen beschädigt wird, was umso dramatischer ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Vorwürfe tatsächlich völlig haltlos waren. Denn es bleibt immer ein gewisser negativer Beigeschmack, und von dem erst einmal zerstörten Ruf kann sich der Betroffene oftmals nicht mehr erholen. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Interessenabwägung gefordert, und zwar derart, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht der Medien auf Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits gegenübergestellt werden.

 

Eine Abwägung unter Beachtung besonderer Grundsätze

Bei jeder Berichterstattung hat eine solche Abwägung zu erfolgen. Da es sich hier aber um einen speziellen Fall handelt, der eine besondere Vorsicht voraussetzt, hat die Rechtsprechung besondere Grundsätze entwickelt, die bei der Verdachtsberichterstattung gelten müssen, um einen Ausgleich beider Interessen zu gewährleisten.

Zum einen muss es sich um einen Vorgang von öffentlichem Interesse handeln. Dieses kann aus verschiedenen Gründen gegeben sein: etwa wenn ein Fall besonders schwerer Kriminalität vorliegt und der Grad der Beunruhigung besonders hoch ist - so z.B. im Prügelfall am Alexanderplatz. Auch wenn eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, die nicht den Anschein macht, dass sie eine Verfehlung begehen würde eine Straftat begangen haben soll, - wie es etwa der Fall beim ehemaligen Wettermann Kachelmann war, der auch ein gewisses Saubermann-Image ausstrahlt.

Des Weiteren muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen. Es darf also nicht ein völlig aus der Luft gegriffener Verdacht sein, für den es keinerlei Grundlage gibt. Zeigt ein Nachbar etwa aus Rache seinen Gegenüberwohnenden an, nur weil er sich über die herübergewachsene Hecke ärgert, sind die Vorwürfe aber völlig unbewiesen, kann darüber nicht berichtet werden.

 Es darf keine Vorverurteilung erfolgen: Es muss also deutlich werden, dass der Betroffene noch nicht überführt ist, es sich nur um einen Verdacht handelt. Damit geht auch einher, dass nicht bewusst einseitig oder verfälschend dargestellt werden darf, dass also der Betroffene genauso zu Wort kommen muss, wenn er entlastende Tatsachen vorgebracht hat.

Zuletzt muss die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten werden. Es muss also gut und sauber anhand mehrerer Quellen recherchiert werden. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Sorgfaltpflicht umso höher sind, je mehr das Ansehen des Betroffenen geschädigt werden kann - etwa weil es sich um eine besonders schlimme Straftat handelt wie einen Mord oder ein Sexualdelikt.

 

Möchten auch Sie sich gegen eine Berichterstattung wehren, durch die Sie sich in Ihrem Ansehen schwer geschädigt fühlen? Wir helfen Ihnen dabei!

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

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