Digitale Fingerabdrücke, biometrische Daten in Reisepässen

Digitale Fingerabdrücke, biometrische Daten in Reisepässen
17.10.2013262 Mal gelesen
Digitale Fingerabdrücke dürfen in deutschen Reisepässen gespeichert werden, wie der Europäische Gerichtshof heute entschieden hat.

Das geht aus der heutigen Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Urteil in der Rechtssache C-291/12 hervor.

Die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass würde zwar einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen, doch seien diese Maßnahmen gerechtfertigt, um die betrügerische Verwendung von Reisepässen zu verhindern.

Hintergrund ist die Verordnung Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten. Der Verordnung nach  sind Reisepässe mit einem Speichermedium mit hohem Sicherheitsstandard zu versehen, das neben einem Gesichtsbild zwei Fingerabdrücke enthält.

Erfassung von Fingerabdrücken

Hinsichtlich der Erfassung von Fingerabdrücken seien dem Gerichtshof keine hinreichend wirksamen Maßnahmen, die einen geringeren Eingriff darstellen, zur Kenntnis gebracht worden. Insbesondere sei das Verfahren der Iris-Erkennung technisch noch nicht so ausgereift wie das der Erfassung von Fingerabdrücken und wegen seiner derzeit noch deutlich höheren Kosten für eine allgemeine Anwendung weniger geeignet.

Verarbeiten von Fingerabdrücken

Bezüglich der Verarbeitung von Fingerabdrücken weise der Gerichtshof darauf hin, dass Fingerabdrücke zwar eine besondere Aufgabe bei der Identifizierung von Personen im Allgemeinen erfüllen würden. So ermögliche es ein Abgleich der an einem bestimmten Ort erfassten Fingerabdrücke mit den in einer Datenbank gespeicherten Fingerabdrücken, die Anwesenheit einer bestimmten Person an diesem Ort festzustellen, sei es im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zu dem Zweck, diese Person mittelbar zu überwachen.

Die Verordnung würde jedoch ausdrücklich vorsehen, dass die Fingerabdrücke nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, die Authentizität des Reisepasses und die Identität seines Inhabers zu überprüfen. Außerdem würde sie die Speicherung der Fingerabdrücke nur im Pass selbst vorsehen, der im ausschließlichen Besitz seines Inhabers bleibt. Da die Verordnung weder eine andere Form noch ein anderes Mittel der Aufbewahrung von Fingerabdrücken vorsieht, könne sie als solche keine Rechtsgrundlage für eine etwaige Zentralisierung der auf ihrer Grundlage erfassten Daten oder für eine Nutzung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Verhinderung der illegalen Einreise von Personen in das  Unionsgebiet darstellen.

In (3) der Gründe der Verordnung heißt es:

"Die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren sind ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Sicherheit von Reisedokumenten erhöhen und eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Pass oder dem Reisedokument herstellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen.".

Artikel 1  der Verordnung lautet:

"(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.

(2) Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch Fingerabdrücke in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(3) Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger."

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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