Persönlichkeitsrechtsschutz: Was muss das Gericht bei der Interessenabwägung beachten?

Persönlichkeitsrechtsschutz: Was muss das Gericht  bei der Interessenabwägung beachten?
30.09.2013429 Mal gelesen
Wenn Sie eine Äußerung in der Zeitung oder im Internet über sich lesen, kann diese unter vielen verschiedenen Aspekten eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen und Sie könnten rechtlich dagegen vorgehen. Erfahren Sie im folgenden was Sie tun können.

Wenn Sie eine Äußerung in der Zeitung oder im Internet über sich lesen, kann diese unter vielen verschiedenen Aspekten eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen und Sie könnten rechtlich dagegen vorgehen. Doch auch der Verlag oder sonstige Verbreiter könnten ein Interesse daran haben, die Äußerung trotzdem zu tätigen. Wie dieser Konflikt aufzulösen ist und was ein Gericht bei der Beurteilung, ob Sie einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung haben, zu beachten hat, soll der folgende Artikel beleuchten.

 

Wann kommt es überhaupt zu einer Interessenabwägung?

 Eine Interessenabwägung ist überhaupt nur dann vorzunehmen, wenn zum einen überhaupt eine Äußerung in der Lage ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG zu verletzen. Hier scheiden völlig banale Äußerungen aus, die den Betroffenen nicht herabzuwürdigen geeignet sind, ihn nicht in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit tangieren oder in sonstiger Weise Teile besonderer Ausprägungen seines Persönlichkeitsrechts berühren. Liegt eine solche Äußerung vor, kann es unter Umständen aber auch zu einer Interessenabwägung dann nicht kommen, wenn diese einer solchen gar nicht zugänglich ist. Konkret ist dies dann der Fall, wenn eine sog. Formalbeleidigung oder auch Schmähkritik vorliegt. Denn wenn es in der Aussage nicht mehr um die sachliche Auseinandersetzung geht, sondern lediglich die Person öffentlich herabgewürdigt werden soll, liegt keine Meinungsäußerung vor, die vom Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Dann zählt nur die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wenn eine solche Ausnahme jedoch nicht gegeben ist, so muss in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtswidrig ist - sprich ob im konkreten Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang vor der Meinungs- bzw. Pressefreiheit des Verbreitenden hat.

 

Was sind die Kriterien bei der Interessenabwägung?

 Stehen sich nun die verschiedenen Interessen gegenüber, kann anhand verschiedener Hilfskriterien ermittelt werden, welchem Interesse der Vorrang zu geben ist. Konkret sind folgende Kriterien von der Rechtsprechung entwickelt:

  • Welches Gefährdungspotenzial hat die Äußerung? Je schwerer die Schädigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wiegt, desto höheres Interesse muss der Äußernde an der Verbreitung der Aussage haben.
  • Wie hoch ist das öffentliche Interesse an der Information? Handelt es sich um einen Gegenstand, der von besonderem Informations- und Bedeutungswert der Allgemeinheit ist? Kann man etwa durch die Äußerung Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Politikers ziehen?
  • Wie hat sich der Betroffene zuvor verhalten? Hat er sich zuvor regelmäßig zu Details aus seinem Privatleben geäußert, will nun aber eine ganz bestimmte Aussage verhindern?      
  • Ist der Betroffene eine Person, die im öffentlichen Interesse steht? Handelt es sich etwa um einen Politiker oder um eine Person, die aufgrund des Zusammenhangs mit einem Ereignis von aktuell hohem Informationsinteresse in der Öffentlichkeit steht?
  • Handelt es sich um bloße Wortberichterstattung? Oder wird das Persönlichkeitsrecht sogar durch die Veröffentlichung von Fotos berührt, aufgrund derer ein besonderer bleibender Eindruck beim Leser und Betrachter entsteht?
  •  Berührt die Äußerung oder das Foto den Betroffenen nur in seinem Verhalten in der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitssphäre), ist sie seinem beruflichen Handeln zuzuordnen (Sozialsphäre), oder aber zeigt sie ihn oder beschreibt sein Verhalten in seinem privaten Rückzugsbereich (Privatsphäre)? Je weniger der Bereich der Öffentlichkeit zugänglich ist, desto mehr ist sie nämlich geschützt und desto schwerer kann sie durch das Veröffentlichungsinteresse gerechtfertigt werden. Offenbart sie sogar Details aus seinem Sexualleben (Intimsphäre), hat das Verbreitungsinteresse gänzlich zurückzutreten.  
  • Handelt es sich um die Äußerung oder das Foto eines Kindes? Dann wird der Schutz ganz besonders durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, da andernfalls die Persönlichkeitsrechtsentwicklung des Kindes gefährdet werden kann.
  •  Handelt es sich um die Vermittlung von Informationen über eine schwerwiegende Straftat? Einem entsprechenden Öffentlichkeitsinteresse kann dann der Vorrang gegeben sein, weil der Betroffene sich bewusst über die Rechtsordnung hinweg gesetzt und sich damit in das öffentliche Interesse gerückt hat.
 

Neben diesen aufgezählten existieren eine ganze Reihe weiterer Kriterien, die in Ihrem speziellen Einzelfall zu einem völlig anderen Abwägungsergebnis führen könnten. Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung in Ihrem speziellen Einzelfall. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

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