BGH-Urteil vom 11.06.2013 zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

BGH-Urteil vom 11.06.2013 zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort
16.08.2013320 Mal gelesen
Der BGH hatte sich in seinem Urteil mit der Frage der Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort zu beschäftigen.

BGH Urteil  (VI ZR 209/12)

 Der BGH hatte sich in seinem Urteil mit der Frage der Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort zu beschäf-tigen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der erneuten Ausstrahlung einer Fernsehsendung in Anspruch, in deren Verlauf sie in einem Streitgespräch mit einem Journalisten und Protagonisten der Sendung zu sehen und zu hören ist.

Die ARD strahlte am 21. November 2010 die dritte Folge einer fünfteiligen Sendung "Entweder Broder - Die Deutschland-Safari" aus. In der dieser tritt die Klägerin als Mitglied einer Gruppe von drei Frauen in Erscheinung, die sich als "Großmütter gegen den Krieg" bezeichnen. Sie hatten sich am Nachmittag des 24. Juni 2010 auf dem Pariser Platz in Berlin anlässlich der am 30. Mai 2010 erfolgten israelischen Marineintervention gegen die "Gaza-Solidaritätsflotte" zu einer gemeinsamen Mahnwache eingefunden. Die Klägerin erschien in der Sendung mehrmals im Bild und mit Ton, wobei sie mit dem Journalisten Henryk M. Bro-der, lebhaft und kontrovers über das Anliegen der Mahnwache sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen diskutierte. Mit E-Mails vom 25. Juni 2010 und 29. Juni 2010 widerrief die Klägerin u.a. gegenüber der der Beklagten vor-sorglich eine etwaige Einwilligung in Bezug auf die Aufzeichnung und Ausstrahlung der Auf-nahmen. Sie hat geltend gemacht, weder ausdrücklich noch stillschweigend hierin eingewil-ligt zu haben. Weder Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung noch Herr Broder seien ihr zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des beanstandeten Fernsehbeitrages.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bildberichterstattung in dem Fernsehbeitrag der Beklagten als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig. Einer (stillschweigenden) Einwilligung der Klägerin bedurfte es im Streitfall deshalb gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht, da es sich bei den beanstandeten Filmaufnahmen mit der Klägerin um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung dieser Aufnahmen berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt werden. Auch sieht der BGH das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesprochenen Wort, das die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen gewährleistet, als Teil des allgemeinen Persön-lichkeitsrechts der Klägerin ist nicht verletzt.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG, wann Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen und wann eine solche Einwilligung entbehrlich ist. Für jeden Fall von Bild- und Tonveröffent-lichungen ist daher eine Einzelprüfung vorzunehmen, ob eine Einwilligung einzuholen ist oder nicht. Die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg berät Sie gerne zu diesem Thema, wenn Sie Veröffentlichungen planen oder von ungewollten Veröffentlichungen betroffen sind.

 

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