Online-Archiv: Berichterstattung über Ermittlungsverfahren und Persönlichkeitsrecht

Online-Archiv: Berichterstattung über Ermittlungsverfahren und Persönlichkeitsrecht
13.06.2013338 Mal gelesen
Eine Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Manager eines Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung war Gegenstand einer Altmeldung in einem Online-Archiv. Zu der Frage der Zulässigkeit des Bereithaltens der Altmeldung hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Bereithalten einer Altmeldung in einem Online-Archiv, in der über ein Ermittlungsverfahren individualisierend berichtet wurde, sah der Bundesgerichtshof nicht als persönlichkeitsrechtsverletzuend an,  Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, AfP 2013, 50. 

Der Manager sah in dem Bereithalten der Altmeldung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte Unterlassung. Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch den Unterlassungsanspruch.

Zwar stelle das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Allerdings werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet nicht in rechtswidriger Weise verletzt.

Bei der ersten Veröffentlichung sei die namentliche Bezeichnung des Klägers rechtmäßig gewesen. Denn es hätte ein erheblichen öffentlichen Interesses an einer Information über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger bestanden.

Durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO sei das weitere Bereithalten der Meldung auch nicht rechtswidrig geworden. Die Meldung würde nach wie vor der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte werde durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO zwar nicht für schuldig befunden. Aber er werde auch nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert.

Die Meldung würde nur geringe Breitenwirkung entfalten, Voraussetzung der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei eine gezielte Suche: "Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren.", meint der Bundesgerichtshof in der Entscheidung. Es bestünde gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext.

Amrei Viola Wienen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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