Gerade in Strafverfahren stellt sich für Journalisten und Zeitungsredaktionen häufig die Frage, inwieweit sie in einem Beitrag den Namen des Angeklagten nennen dürfen. Inwieweit eine solche identifizierende Berichtersterstattung zulässig ist, hängt sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Im vorliegenden Fall ging es darum, inwieweit die Zeitung in einem Bericht über die mündliche Hauptverhandlung den Vornamen, den ersten Buchstaben des Nachnamens, Beruf und Alter vom mutmaßlichen Täter nennen durfte. Hiergegen beantragte der Beschuldigte vorsorglich gegen die betreffende Zeitung den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht München I erließ die beantragte einstweilige Verfügung. In ihrem Beschluss vom 30.08.2011 (Az. 9 O 13876/11) entschieden die Richter, dass sich ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters ergeben kann. Dem steht hier das Grundrecht auf Pressefreiheit nicht entgegen. Das Gericht gab dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter anderem deshalb den Vorzug, weil der Beschuldigte die Tat im privaten und nicht im beruflichen Umfeld begangen hat, seine Person oder sein Beruf nicht für die Öffentlichkeit nicht von Belang sind und er durch eine personenidentifizierende Berichterstattung in seiner privaten und beruflichen Existenz geschädigt würde. Die braucht er nach der Ansicht der Richter nicht hinzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Zeitung trotzdem über das Ereignis berichten kann. Von daher kann hier von einem unzulässigen Verbot der Berichterstattung im Sinne einer Zensur keine Rede sein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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