RTL im Visier der Medienwächter, Medienrecht & Bericht über Gamescom 2011 - "Explosiv-" Beitrag, aktuelle Entwicklung

Medien- und Presserecht
27.08.2011750 Mal gelesen
Am 19.08.2011 ist ein Beitrag in "explosiv" ausgestrahlt worden, der im Visier der Medienwächter ist. Der Beitrag hatte den Zorn zahlreicher Gamer ausgelöst. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hat geprüft, ob RTL Medienrecht verletzt hat, Ergebnis: kein Verstoß gegen Medienrecht.

In einer Stellungnahme hat sich RTL entschuldigt.

In der Stellungnahme erklärt der Sender, dass die Verallgemeinerung und Überzeichnung des Beitrags ein Fehler gewesen sei.

"Wenn wir damit Gefühle verletzt haben sollten, entschuldigen wir uns ausdrücklich dafür. Der bei facebook privat gepostete Kommentar des RTL-Redakteurs war ausschließlich dessen private Meinung und in keinster Weise die von RTL.", heißt es weiter in der Stellungnahme.

In dem Beitrag über die Computermesse Gamescom wurden die Gamescom-Besucher an den Pranger gestellt. So bezeichnete die Moderatorin Computerfans als "echt komische Gestalten". Sie wurden zudem als ungepflegte und introvertierte verschrobene Menschen ohne Sozialkontakte dargestellt. Damit zog RTL den Zorn der Gamer auf sich.

Ein heute weiterhin platzierter aktueller Hinweis auf der zentralen Seite der Medienanstalten, Programmbeschwerde.de, zu dem RTL-Beitrag vom 19.08.2011 lautet:

"Zwischenzeitlich (Stand 25.08.2011, 9.00 Uhr) sind über 6.800 Beschwerden zu diesem Beitrag auf www.programmbeschwerde.de eingegangen."

In den Medien wird nun berichtet, dass die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) keinen Verstoß gegen medienrechtliche Bestimungen festgestellt hat. Der Direktor der NLM, Andreas Fischer, hat am Freitag gesagt: "Der Beitrag ist durch seine unverblümte Tendenz sicher ärgerlich, aber keinesfalls rechtswidrig. In einer freiheitlichen Medienordnung können und müssen derartige Berichte toleriert werden. Ich hoffe sehr, dass die Gamer-Szene, die ja selbst für Freiheitsrechte eintritt, dies am Ende akzeptieren kann".

Persönlichkeitsrechtsverletzung und Medienrecht

Das Ergebnis der Prüfung der NLM dürfte in der Gamer-Szene wohl einigen Unmut auslösen.

Ob Fernsehbeiträge medienrechtliche Bestimmungen verletzen, ist immer eine Einzelfallfrage und eine Einzelfallwertung. 

Wenn in Fernsehbeiträgen zum Beispiel eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt ist und eine andere Ersatzmöglichkeit nicht besteht, kann das eine Geldentschädigung erfordern. Dafür sind die Einzelfallumstände relevant. Entscheidend sind dabei das Ausmaß und die Intensität der Ausstrahlung, die Nachhaltigkeit und die Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten und ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens (BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94). Dabei wird bei Persönlichkeitsverletzungen nur dann eine Geldentschädigung zugebilligt, wenn die Rechtsbehelfe Gegendarstellung, Widerruf und Unterlassung die Verletzungsfolgen nicht auffangen (st. Rspr. seit BGHZ 35, 303 - Ginseng).

Ein Beispiel für einen sehr hohen Schadensersatzanspruch ist das Urteil des OLG Hamm, Urteil v. 04.02.2004, Az. 3 U 168/03. Hier wurde es als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewertet, dass eine Minderjährige in einer Fernsehsendung als für das Pornogeschäft geeignet angesehen wurde. Der Schadensersatz betrug 70.000,00 Euro.

Gerne können Sie sich in Medienrechts-Sachen an Rechtsanwältin Wienen wenden, die sich seit Jahren auf Medienrecht spezialisiert hat und bundesweit tätig ist.

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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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