Am 9. März 2009 fand an der Kölner Oper die Premiere der Oper "Samson und Dalila" in der Inszenierung von Tilman Krabe statt, die u.a. wegen ihrer Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen umstritten war. Die Axel Springer AG, die u.a. die BILD-Zeitung einschließlich deren Kölner Regionalausgabe verlegt, beauftragte einen Fotojournalisten, während der Premierenaufführung bzw. einer Foto- Probe Fotoaufnahmen zu machen. Die Oper ließ diese Aufnahmen jedoch nicht zu.
Nachdem gerichtliche Eilanträge der Axel Springer AG und des Fotojournalisten sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben waren, wollten die Kläger nun in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt wissen, dass das damalige Verbot von Fotoaufnahmen rechtswidrig war.
Das Gericht folgte den Klägern jetzt auch im Hauptsacheverfahren nicht. Es stellte mit Urteil vom 05.05.2011 (Az. 6 K 947/10) fest, dass die Kläger den geltend gemachten Anspruch weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 LPG NRW) noch aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) ableiten konnten. Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermittelten, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 05.05.2011