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§ 4 LPrG
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPrG,NW
Gliederungs-Nr.: 2250
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPrG – Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

  1. 1.
    durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. 3.
    ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. 4.
    deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.