OLG Köln: Kein Maulkorb für Heise Verlag bezüglich eines Berichtes über Filesharing-Abmahnanwälte

Medien- und Presserecht
28.01.2011994 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht gegen einen kritischen Bericht des Heise Verlages über die Praxis bei Abmahnungen im Bereich des Filesharing vorgehen kann.

In der Sache geht es um einen Bericht in der vom Heise-Verlag herausgegebenen Zeitschrift c`t 2010 Heft 1. Dort wurde darauf hingewiesen, dass Anschlussinhaber in großer Zahl wegen angeblich begangenen Urheberverletzungen durch das zur Verfügung stellen von geschützten Musikstücken und Filmen an die Nutzer von Tauschbörsen abgemahnt werden. Dies habe sich gerade in Deutschland zu einem lukrativen Geschäft für die Anwälte der Musikindustrie entwickelt. Dabei wurden abstrakte Überlegungen dazu angestellt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anwalt in diesem Bereich wegen Betruges strafbar macht. In einem nachfolgenden Abschnitt wurde der Name des betreffenden Anwaltes genannt. Dieser verklagte daraufhin den Verlag auf Unterlassung.

 

Das Oberlandesgericht Köln wies jetzt laut Heise diese Klage als unbegründet ab (Az. 15 U 130/10). Nach den Feststellungen dieses Gerichtes fehle es an einem hinreichenden Bezug zwischen den gerügten Überlegungen und der Nennung seines Namens im nachfolgenden Teil des Textes. Die Richter haben gegen ihr Urteil laut Heise keine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Näheres hierzu können Sie in einem Beitrag nachlesen, der am 25.01.2011 auf dem Portal von Heise veröffentlicht wurde. Sie können ihn hier aufrufen.