Abmahnungen des Werkes „Ich brauche Dich“ des Künstlers Xavier Naidoo, Rechteinhaber Fa. Tonpool Medien GmbH

Medien- und Presserecht
12.12.2010806 Mal gelesen

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir mehrere Mandate betreffend Abmahnungen des Künstlers Xavier Naidoo, Rechteinhaber Fa. Tonpool Medien GmbH  zur Kenntnis gebracht. Abgemahnt wird das Werk "Ich brauche Dich", oft gepackt in den German TOP 100 charts. Die Abmahnung wurde von der Anwaltskanzlei Zimmermann und Decker ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden u.a. festgestellt: Datum, IP-Adresse. 

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und vermeintlicher Schadensersatzansprüche pauschal ein Betrag in Höhe von 425,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die anwaltliche Tätigkeit als solche und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:

a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft

b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde

c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk

d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte

e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

f)        ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

g)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen

h)       überhöhter Streitwert

i)         überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten

j)        Sonstige.

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 97a UrhG wird darauf verwiesen, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung keine Ausführungen zur Anwendbarkeit gemacht habe. Diese Frage ist gerade im Hinblick auf die vom BGH ausgegebene Presseerklärung immer noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl dürfte der BGH seine Tendenz mitgeteilt haben. Zudem gibt es neue Auffassungen im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog "Aktivlegitimation" (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf)

Die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten sollten professionell besprochen und die taktische Vorgehensweise entschieden werden.

Ferner dürfte die Abgabe der vorformulierenten Erklärung sehr nachteilig sein und es ist dringend anzuraten, diese zu modifizieren.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls ungeprüft erfolgen


Rechtsanwalt Dr. Stephan SchmelzerFachanwalt ArbeitsrechtFachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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