Markenverletzung durch Spielzeugmodelle

Markenrecht
26.06.20061531 Mal gelesen

Ein großer deutscher Automobilkonzern hat in Deutschland einen Hersteller von funkferngesteuerten Spielzeugmodellen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser seine Auto-Marke auf den Modellen abbildete. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth legte in diesem Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-48/05) die Frage vor, ob dies eine Markenverletzung darstellt. Es wurden zwischenzeitlich die Schlussanträge gestellt.

 

Der Generalanwalt steht auf dem Standpunkt, dass schon keine Markenverletzung vorliegt. Dafür müsse der Verkehr das Modellauto mit den Modellen in Verbindung bringen, die in Lizenz für den Automobilkonzern gefertigt werden. Dies ist aber nicht der Fall. Es reicht nicht aus, dass der Verkehr das Modellauto mit dem Original in Verbindung bringt, da dies die unausweichliche und gewünschte Folge eines Modells sei.

 

Darüber hinaus nimmt der Generalanwalt an, dass die Anbringung der Marke des Orginal-Herstellers an dem Modell gerade Wesen des Modellbaus sei, welches grundsätzlich in der getreuen und detaillierten Nachbildung der Wirklichkeit liegt.

 

Letztlich schließt der Generalanwalt auch eine Verletzung der Markenrechte des Lizenznehmers aus, wenn der Hersteller des Modellautos ausreichend Hinweise auf sich als Hersteller an dem Modell anbringt, um so eine Verwechslungsgefahr mit dem Lizenznehmer des Automobilkonzerns auszuschließen.

 

 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes wird nun mit Spannung erwartet, in der Hoffnung, dass es bei der großen Anzahl von Meinungen auf dem einschlägigen Gebiet eine Klärung herbeiführt. Bereits jetzt sollte der vom Generalanwalt gemachte Hinweis beherzig werden und auf den Modellen eindeutig hervorheben, wer als Unternehmer hinter dem Modell steht. Dies kann Verwechslungen mit dem Original-Hersteller und anderen Modellbauherstellern ausschließen.