Markenrechte im Fall Schweppes – EuGH Generalstaatsanwalt präzisiert markenrechtliche Kriterien

Markenrecht
27.10.201796 Mal gelesen
In dem Rechtsstreit zwischen Schweppes und Coca Cola in Spanien muss nun der Europäische Gerichtshof über die Anwendung von Markenrecht über die Landesgrenzen hinaus entscheiden.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Jahr 2014 erhob die Schweppes International Ltd, die Inhaberin der Marke Schweppes ist, in Spanien eine Verletzungsklage gegen Coca Cola, weil diese Tonic-Water mit der Bezeichnung "Schweppes" eingeführt und auf dem spanischen Markt in Umlauf gebracht hatte. Die Flaschen kamen ursprünglich aus Großbritannien, wo Coca-Cola Markenrechtsinhaber der Marke Schweppes ist.
Dieses Vorgehen in Spanien hielt der Kläger für unzulässig, weil das Tonic Water nicht von ihr selbst, sondern von Coca-Cola, die keine Verbindung zur Schweppes Gruppe habe, hergestellt und verkauft wurde. Für den Verbraucher sei die unterschiedliche Herkunft nicht erkennbar, wodurch sich der Kläger in seinen Markenrechten verletzt sah.

Warum eine Entscheidung auf EU-Ebene?                         

Zu einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof kam es deshalb, weil die spanischen Richter die Frage geklärt wissen wollten, ob das Unionsrecht die Schweppes SA daran hindert, sich auf das spanische Markenrecht zu berufen, wenn es um die Einfuhr von "Schweppes" aus dem Vereinigten Königreich gehe.

Nun hat der EuGH-Generalstaatsanwalt bei den Schlussanträgen die Kriterien für das länderübergreifende Markenrecht präzisiert.
Grundsätzlich könne sich ein Markenrechtsinhaber immer dann nicht auf sein Markenrecht berufen, wenn sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Verbindung der jeweiligen Markeninhaber ergebe, dass die Marke unter einer umfassenden und einheitlichen gemeinsamen Kontrolle zum Schutz der Marke stehe.

EuGH zu den Grundsätzen der Erschöpfung eines Markenrechts

Die Beklagte hatte unter anderem damit argumentiert, die Marke "Schweppes" sei aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung aller Markenrechtsinhaber in der EU erschöpft. Damit sei die Einfuhr des Tonic Waters unter der Bezeichnung "Schweppes" keine unzulässige Handlung mehr.

Der EuGH hat nun betont, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts immer dann zum Tragen komme, wenn es sich bei dem Verwender der Marke im Einfuhrstaat um denselben wie im Ausfuhrstaat handelt oder wenn diesbezüglich zwar unterschiedliche Verwender auftreten, diese aber wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Eine solche wirtschaftliche Verbundenheit bejaht der EuGH beispielsweise bei Fabrikanten und seinen Vertriebshändlern.

Einschätzung im Fall Schweppes

In dem vorliegenden Fall wurden diese Kriterien durch den Generalstaatsanwalt noch weiter präzisiert: Demnach seien Inhaber einer aus der Aufteilung einer einzigen Marke hervorgehende Marken als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten, wenn sie ihre Geschäftspolitik mit dem Ziel koordinieren, eine gemeinsame Kontrolle über die Nutzung ihrer Marke auszuüben.
Mit diesen Grundsätzen hat der EuGH den Rechtsstreit wieder an das spanische Gericht zurückverwiesen, welches nun entscheiden muss, ob die Voraussetzung einer Erschöpfung des Markenrechts wirklich vorliegt.

Weitere Informationen zum Thema Markenrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html