Vorsicht bei Google-AdWords: Gespaltene Rechtsprechung bei Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords"

Markenrecht
14.04.20081704 Mal gelesen

Wer mit Google-AdWords wirbt, kann sogenannte Keywords eingeben. Dies sind Suchworte, bei deren Eingabe in Google automatisch die gewünschte Anzeige einblendet. Die Auswahl der keywords trifft jeder Nutzer grundsätzlich selbst. Google bietet aber auch die Option "weitgehend passende Keywords". Wählt man diese Funktion, fügt Google von sich aus Suchwörter hinzu, bei deren Eingabe dann jeweils die Anzeige die Anzeige auftaucht. Die Auswahl dieser zusätzlichen Suchwörter trifft Google.

Hier lauert jedoch eine Falle. Bei Verwendung dieser Option kann es nämlich passieren, dass die eigene Anzeige auch dann erscheint, wenn ein User nach einer konkurrierenden Marke sucht.

Beispiel: Brauerei Dunkelbier wirbt für ihre neue Biersorte "Extradunkel" und nutzt die Option "weitgehend passende Keywords." Google verwendet den Oberbegriff "Bier." Die konkurrierende Brauerei "Weissbier" produziert die Sorte "Extraweiss." Sucht nun ein User nach "Weissbier" oder nach "Extraweiss", kann es passieren, dass dann auch die Anzeige für "Extradunkel" der Firma Schwarzbier erscheint.

Darin sehen einige Gerichte eine Markenverletzung (in unserem Beispiel zulasten der Firma "Weissbier").

D.h. der Werbende muß mit einer Abmahnung wegen Markenverletzung rechnen und zwar selbst dann, wenn er seinen Konkurrenten oder dessen Marken nicht einmal kennt. Diese Auffassung vertritt z.B. das Oberlandesgericht München. Für die von Google vorgenommenen Zuordnungen sei der Inserent von Google Adwords verantwortlich, da er durch eine andere Wahl, d.h. durch Verwendung der Optionen "nur genau passender Begriff" oder "ausschließende"  Keywords die Rechtsverletzung hätte vermeiden können.- (ähnlich auch das OLG Karlsruhe). Das LG Berlin vertritt eine ähnliche Auffassung, sieht aber eine Verantwortlichkeit des werbenden Users erst dann, wenn dieser von dem Konkurrenten zur Unterlassung aufgefordert worden ist. In diesem Fall müsse direkt nach Kenntnis von dieser Zuordnung die Option "ausschließende" Keywords bei Google implementiert werden. Vorher liege kein Verstoß vor und der Verletzer müsse auch nicht die Abmahnkosten tragen.

Auch der für Niedersachsen zuständige Markensenat beim Landgericht Braunschweig hat in einer neueren Abmahnwelle betreffend die Nutzung der Marke "Kosima" seine bisherige Auffassung bekräftigt, daß ein Markenverstoß vorliegt. Er ist allerdings der Ansicht des LG Berlin gefolgt, wonach erst dann eine Verpflichtung des Verletzers bestehe, durch Einsatz der Option "ausschließende"  Keywords aktiv zu werden, wenn dieser durch eine - bis dahin nicht kostenträchtige - Abmahnung von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat.

Für das Oberlandesgericht Frankfurt ist dagegen die von Google vorgenommene Zuordnung der Anzeige, auf die der User keinen Einfluss habe, keine eigene Platzierung einer Anzeige - wie auch bei Print-Anzeigen - und daher auch keine Markenverletzung.

Wegen des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" können sich die Markeninhaber sogar aussuchen, wo sie klagen und sich die uneinheitliche Rechtsprechung zu Nutze machen.

Praxistipp: 

Bei Eingang einer Abmahnung sofort unter der Option "ausschließende" Keywords die verletzte Marke eingeben und dies dem Anspruchsteller umgehend mitteilen.