Die Osterweiterung der EU, Unionsbürgerfreizügigkeit, Aufenthaltsrecht!

Lettland Recht
11.04.20061759 Mal gelesen

Die Osterweiterung der EU

Am 01.05.2004 sind 10 Staaten der Europäischen Union beigetreten. Dies sind:

Estland - Lettland - Litauen - Polen - die Tschechische Republik - die Slowakische Republik - Ungarn - Slowenien - Malta - Zypern.

Mit diesem Tag sind die Staatsangehörigen dieser Länder Unionsbürger geworden.

Für Unionsbürger gelten andere Regeln als für die anderen Ausländer, die in Abgrenzung hierzu als Drittstaatsangehörige bezeichnet werden.

1. Unionsbürgerfreizügigkeit

Aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 18 EGV) besitzen die Unionsbürger Freizügigkeit. Dieses Recht wird konkretisiert und beschränkt durch die Regelungen des Vertrages und die Durchführungsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien).

Im Vertrag selbst sind:

-         die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff EGV),

-         die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff EGV) und

-         die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff EGV)

als "Grundfreiheiten" der Personen genannt.

Die Niederlassungsfreiheit (das Recht, als Unternehmer bzw. Selbständiger tätig zu sein) gilt uneingeschränkt.

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gelten für Malta und Zypern unmittelbar mit dem Beitritt.

Für alle weiteren 8 Beitrittsländer sind die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Bereiche der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend (auf längstens 7 Jahre) beschränkt.

Auch Studenten und sonstige Nicht-Erwerbstätige können den Aufenthaltsort innerhalb der Union frei wählen.

Diese Freizügigkeit ist abhängig von:

-         ausreichendem Krankenversicherungsschutz und

-         ausreichenden finanziellen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Für diesen Bereich existieren keine beschränkenden Übergangsregelungen.

2. Aufenthaltsrecht

Seit 01.01.2005 benötigen Unionsbürger keine von der Ausländerbehörde zu erteilende Aufenthaltserlaubnis mehr (§ 2 FreizügG/EU). Sie besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Ihre polizeiliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gilt als unbefristeter Aufenthaltstitel.

Nur für Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.

Ab dem 01.01.2005 ist ebenfalls neu, dass die Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gilt.

Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsländer und deren Familienangehörige gilt Folgendes:

-         Die Aufenthaltserlaubnis entfällt.

-         Falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt bei der Bundesagentur für Arbeit die Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Rechtsanwältin Beate Wypchol

Porady takze w jezyku polskim

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