Scheidung ohne Kosten mit Prozesskostenhilfe

Kredit und Bankgeschäfte
29.08.20063498 Mal gelesen

Für einen gar nicht so geringen Teil der Bevölkerung entstehen bei einer Scheidung keine Kosten, wenn der hierfür erforderliche Antrag gestellt wird. Ist der Verheiratete auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nämlich nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, so übernimmt der Staat die Kosten für das Gericht und den Anwalt.

Hierfür muß bei dem zuständigen Gericht ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt und dafür ein beim Gericht oder Ihrem Rechtsanwalt erhältliches Formular ausgefüllt werden und mit dem Scheidungsantrag einreicht werden. Selbstverständlich kann auch der Ehegatte, dem ein Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestellt worden ist, Prozesskostenhilfe beantragen, um sich kostenfrei von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Wenn das Gericht nach Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers diese bejaht, bewilligt es mit einem Beschluss die Prozesskostenhilfe und stellt damit den Antragsteller von Kosten ganz frei oder ordnet eine Ratenzahlung auf die Kosten an.

Als Harz IV- oder Sozialhilfe-Empfänger ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel reine Formsache. Aber auch bei vielen Geringverdienern oder bei hohen Belastungen, wie zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen oder Darlehensverbindlichkeiten, sind die Voraussetzungen häufiger gegeben, als vielfach angenommen wird.

Machen Sie daher Ihren Anwalt direkt auf Ihre finanziellen Verhältnisse aufmerksam, damit dieser für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht stellt.

Fachanwalt für Familienrecht Daniel Höller

Klever Straße 31

40477 Düsseldorf

0211-1645966