BAföG per Eilbeschluss: Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover verpflichtet Leibniz-Universität zur Zahlung (04.09.2009, 3 B 2870/09)

Kredit und Bankgeschäfte
19.12.20092806 Mal gelesen
Die Mehrzahl der Streitigkeiten der BAföG-Streitigkeiten dreht sich um die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen und um anschließende Strafverfahren wegen Betruges. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: Wenn nämlich BAföG-Leistungen von vornherein gar nicht bewilligt werden, weil die BAföG-Ämter der oder dem Studierenden ein zu hohes verwertbares Vermögen anrechnen und Bedürftigkeit verneinen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, per Eilantrag vorläufige Zahlungen zu sichern, um eine akute Notlage zu vermeiden.
 
Eine einstweilige Anordnung wird nur dann erlassen, wenn sowohl der Rechtsanspruch auf die Leistung als auch die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. Insbesondere wird man darlegen müssen, dass ohne sofortige Leistungen der Lebensunterhalt und damit auch die Fortsetzung des Studiums ernsthaft in Gefahr gerät.
 
Ein Bespiel für dieses Vorgehen ist ein Beschluss des VG Hannover vom 04.09.2009 (3 B 2870/09). In der Entscheidung ging es um eine Studentin, die zum einen Miteigentümerin eines selbstbewohnten Einfamilienhauses war, dessen Wohnfläche nach Ansicht des Studentenwerkes zu hoch war, die daneben aber auch mit erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen aus privaten Darlehensforderungen belastet war, die das Studentenwerk nicht als vermögensmindernd anerkennen wollte. Das Studentenwerk hatte der Studentin nahegelegt, den Miteigentumsanteil des Hauses wirtschaftlich zu verwerten, was sich allerdings als praktisch undurchführbar erwies.
 
Das Verwaltungsgericht gab der Studentin recht und verpflichtete die Leibniz-Universität zu vorläufigen Zahlungen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Den vollständigen Beschluss VG Hannover_04.09.2009_3 B 2870/09 können Sie über unsere  Website herunterladen.
 
 
Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.