Widerrufsjoker noch einsetzbar

Widerrufsjoker noch einsetzbar
02.12.2016285 Mal gelesen
Der Widerrufsjoker verhilft vielen Kreditnehmern zu einem finanziellen Vorteil. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden ermöglicht eine erfolgreiche Umsetzung des Widerrufjokers.

Verbraucher können Widerrufsjoker ausüben

Der Widerrufsjoker erfreut stellt noch immer für tausende Kunden einen enormen finanziellen Vorteil dar. Entgegen der vorherigen Vermutungen, dass dieser am 21. Juni dieses Jahres erloschen zu sei, besteht der Widerrufsjoker in eingeschränkter Weise fort und bietet die Möglichkeit eines massiven Geldersparnissen. Mit dem Widerrufsjoker ist das Recht gemeint, auch Jahre nach Vertragsschluss den eigenen Darlehensvertrag widerrufen zu können. Weil viele Kreditinstitute ihre Kunden nur fehlerhaft über deren Widerrufsrecht belehrten, setzte die Widerrufsfrist von Rechts wegen nicht ein. Die Kredite sind quasi ewig widerrufbar. Darlehensverträge, die zwischen Mitte 2010 und 2016 aufgenommen worden, sind können demnach noch heute geschickt widerrufen werden.

Warum sollte ein Verbraucher über einen Widerruf nachdenken?

Diese Möglichkeit eines Widerrufs kann heutzutage zu einem regelrechten Widerrufsjoker werden. Durch den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entsteht für den Verbraucher eine äußerst günstige Möglichkeit der Umschuldung. Denn anders als regelmäßig bei einer Kündigung fällt bei einem Widerruf keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese wird regelmäßig nur im Falle einer Kündigung notwendig, und führt zu einer Kompensierung der durch die Kündigung ausfallenden Leistungen seitens der Bank. Eine Kündigung würde deswegen für den Verbraucher meist wirtschaftlich sinnlos sein. Anders ist dies jedoch beim Widerruf, denn zu dem Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung kommen noch die sich momentan auf einem historischen Tiefpunkt befindlichen Zinsen. Die Verbraucher profitieren bei der Einsetzung des Widerrufsjokers demnach direkt zweimal und könnten somit Beträge im fünfstelligen Bereich sparen.

Deutlichkeitsgebot nicht eingehalten

Sämtliche Kreditinstitute bundesweit haben in den vergangenen Jahren immer wieder gegen das gesetzlich vorgegebene Deutlichkeitsgebot verstoßen. Danach sind die Banken und Sparkassen bundesweit dazu verpflichtet, den Verbraucher in eindeutiger und unmissverständlicher Art und Weise über sein Widerrufsrecht zu belehren. Verstößt die bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages verwendete Widerrufsbelehrung gegen diese Vorgaben, so ist verwendete die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Kreditinstitute haben unter anderem in den letzten Jahren den Verbraucher nicht eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Rechte und Pflichten belehrt. Der Verbraucher wurde demnach unter anderem nicht darüber belehrt, ob und wann das Kreditinstitut dem Verbraucher im Falle eines Widerrufes das bereits von diesem geleistete zurückgewähren muss. Der betroffene Kreditnehmer kann dadurch seine Liquidität im Falle eines Widerrufes nicht hinreichend planen. Deswegen könnte eine solche Widerrufsbelehrung den Verbraucher daran hindern, sein ihm zustehendes Widerrufsrecht auszuüben.  

Mit Werdermann | von Rüden Widerruf erfolgreich durchsetzen - Erstberatung kostenlos!

Auch wenn die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung in vielen Fällen auf der Hand zu liegen scheint, wird dem betroffenen Verbraucher grundsätzlich dazu geraten, professionellen Rechtsbeistand durch einen sachkundigen Anwalt in Betracht zu ziehen. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Einzelfallumstände berücksichtigt werden und der Widerruf auch zum gewünschten Erfolg führt. Unsere Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet neben einem kompetenten, erfahrenen Team von Anwälten eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit! Weitere Informationen unter:       https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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