Widerruf bringt Verbraucher in rechtlichen Vorteil

Widerruf bringt Verbraucher in rechtlichen Vorteil
01.11.2016165 Mal gelesen
Viele Verbraucher befinden sich aufgrund des Widerrufsjoker gegenüber dem Kreditgeber in einem rechtlichen Vorteil und können Geld sparen. Unsere erfahrenen Anwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden verhelfen Ihnen zu maximalem Erfolg!

Widerrufsjoker doch noch einsetzbar

Trotz einer für den Verbraucher tiefgreifenden Gesetzesänderung können diese weiterhin in einigen Fällen den Widerrufsjoker zu ihren Gunsten nutzen. Dadurch entsteht für den Darlehensnehmer die besonders vorteilhafte Möglichkeit, eine nicht zu unterschätzbare Summe an Geld zu sparen. Der Widerrufsjoker entsteht dabei grundsätzlich durch den Gebrauch einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung seitens der Kreditinstitute gegenüber dem vertragsschliessenden Verbraucher. Nach momentaner Rechtslage beginnt dann die im Normalfall für den Verbraucher geltende gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nie an zu laufen. Vielmehr kann dieser in einer solchen Konstellation noch viele Jahre - also quasi "ewig" - von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Aufgrund der Anfang des Jahres in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind jedoch nur noch Verbraucherdarlehen, die zwischen Juni 2010 und Anfang 2016 aufgenommen worden sind, ewig widerrufbar.

Finanzieller Vorteil durch Widerrufjoker

Durch die heutzutage für den Verbraucher besonders vorteilhafte Mischung zweier Faktoren, könnte der betroffene Kunde durch die Ausübung des Widerrufes enorm viel Geld sparen. Dabei könnte der widerrufende Verbraucher Beträge im fünfstelligen Bereich sparen weswegen man bei diesem Konstrukt inoffiziell auch von dem sog. "Widerrufsjoker" spricht. Dies ist zum einem durch Wegfall der sog. Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Banken und Sparkassen dürfen diese bundesweit lediglich bei der Wahrnehmung einer frühzeitigen Kündigung erheben- nicht jedoch im Falle eines Widerrufes seitens des Verbrauchers. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich im Regelfall um einen relativ hohen Betrag, weswegen eine Umschuldung durch eine Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich regelmäßig keinen Sinn machen dürfte. Da dieser Anspruch seitens der Kreditinstitute jedoch nicht im Falle eines Widerrufes besteht wird somit der Weg zu einer günstigen Umschuldung freigemacht. Die Attraktivität erhöht sich massiv durch die zweite Komponente, nämlich den heute historisch niedrigen Zinssatz. Bei dem im Abschluss eines neuen Kreditivertrages werden nämlich die tagesaktuellen Zinssätze fällig - diese sind heutzutage im Verhältnis zu den Zinssätzen von vor ein paar Jahren um viele Prozentpunkte niedriger.

Widerrufsbelehrungen verwirren den Verbraucher unzulässig

Fast alle Kreditinstitute haben bundesweit in ihren Widerrufsbelehrungen in unzähligen Fällen gegen das im Gesetz verankerte Deutlichkeitsgebot welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. darstellt, verstoßen. Diese gesetzliche Vorgabe gibt vor, dass Verbraucher grundsätzlich vollständig, unmissverständlich und präzise über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt werden muss. Hält sich das über das Widerrufsrecht belehrende Kreditinstitut nicht an diesen Grundsatz so sind die von dem Kreditinstitut verwendeten Widerrufsbelehrungen grundsätzlich als fehlerhaft anzusehen. Viele der in den letzten Jahren verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen oftmals schon deshalb nicht dem gesetzlich vorgegebenen Inhalt, da die Überschriften unzulässig ergänzt worden sind. Außerdem enthalten viele Widerrufsbelehrungen auch im Widerrufstext oftmals überflüssige Zusätze die den Verbraucher unnötig verwirren, und somit zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen. Unter anderem benutzen viele Kreditinstitute in der Widerrufsbelehrung einen ganzen Absatz mit Hinweisen zu finanzierten Geschäften obwohl aufgrund fehlender wirtschaftlicher Einheit gar kein solches Geschäft vorliegt. Es ist allgemein anerkannt, dass von dem Herausgeber der Widerrufsbelehrung verwendete Zusätze nicht zulässig sind, da diese den betroffenen Verbraucher unnötig verwirren.

Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstberatung für sämtliche Kreditnehmer

Unsere Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Verbrauchern, die einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen haben, auch nach dem 21.06.2016 als besonderen Service eine kostenlose Erstberatung, wenn diese über einen Widerruf ihres Darlehensvertrages nachdenken. Die auf den Bereich des Widerrufes spezialisierten Anwälte erarbeiten Ihnen einen passgenauen, und auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Lösungsvorschlag. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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