Widerruf heute ausüben und Geld sparen

01.11.2016 166 Mal gelesen
Viele Verbraucher haben trotz einer tiefgreifenden Gesetzesänderung weiterhin die Möglichkeit von dem Widerrufsjoker Gebrauch zu machen und dabei Geld zu sparen. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden steht Ihnen in diesem Prozess mit Rat und Tat beiseite!

Widerrufsjoker besteht fort

Noch heute - entgegen vieler Behauptungen - sind noch tausende Verbraucher bundesweit dazu berechtigt, ihre vor Jahren zustande gekommenen Altdarlehen zu widerrufen, auch wenn die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen längst verstrichen ist. Grundlage dafür, ist eine verbraucherfreundliche gesetzliche Regelung, nach welcher bei einer fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung der Kreditinstitute gegenüber den Verbrauchern die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen beginnt. Als rechtlich Konsequenz resultiert sich für den falsch belehrten Kunden die Möglichkeit, den Vertrag noch sehr viele Jahre nach dessen Zustandekommen zu widerrufen. Am 21. Juni diesen Jahres wurde dieses Recht aufgrund einer Gesetzesnovelle in diesem Bereich zu Lasten des Verbrauchers erheblich eingeschränkt. Denn seit diesem Stichtag, sind alle Verbraucherdarlehen, die zwischen 2002 und Mitte 2010 aufgenommen worden sind, nicht mehr "ewig" widerrufbar. Allerdings können noch heute solche Kreditverträge, die zwischen Mitte 2010 und März 2016 zustande gekommen sind, weiterhin noch Jahre nach deren Zustandekommen widerrufen werden, da diese Verträge nicht von der Gesetzesänderung erfasst worden sind. Experten gehen nun davon aus, dass auch in den Jahren 2010 und 2016 sämtliche Kreditinstitute fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, und Verbraucher demnach auch noch nach dem Fristablauf am 21. Juni von dem Widerrufsjoker profitieren können.

Widerrufsjoker ausüben - Geld sparen

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kann auf Seiten des Verbrauchers zu massiven Geldeinsparungen führen und wird deswegen im Volksmund auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Diese Vorteile ergeben sich aus der Verknüpfung der zwei folgenden Komponenten: Der Verbraucher wird im Falle des Widerrufes zum einen nicht durch das betroffene Kreditinstitut zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert. Ein Kreditinstitut darf diese nur erheben, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag frühzeitig kündigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll zur Kompensierung der durch die Kündigung ausgefallenen Leistungen führen und ist relativ hoch, weswegen sich eine frühzeitige Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich in den meisten Fällen nicht lohnt. Diese ist jedoch bei einem Widerruf nicht zu zahlen und macht eine Umschuldung für den Verbraucher durchaus attraktiv. Durch die Kombination mit den heutzutage historisch tiefen Zinsen kann es so zu Einsparungen im fünfstelligen Bereich seitens des Verbrauchers kommen. 

Deutlichkeitsgebot ignoriert

Sämtliche Sparkassen und Banken haben in den letzten Jahren bundesweit in tausenden Fällen gegen die gesetzlichen Vorgaben im Bezug auf Widerrufsbelehrungen verstoßen, weswegen eine Vielzahl der in den Umlauf gebrachten Widerrufsbelehrungen schlicht und ergreifend fehlerhaft ist. Viele Kreditinstitute missachten in ihren Widerrufsbelehrungen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. darstellt. Danach müssen die Verbraucher von den Kreditinstituten von Gesetzes wegen eindeutig, vollumfänglich und unmissverständlich über ihre Widerrufsrechte belehrt werden. In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher insbesondere nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich war, seine finanziellen Verhältnisse im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt. Nach Ansicht von unter anderem dem Bundesgerichtshof verstoßen unter anderem solche Mängel gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot und sind somit als Fehler anzusehen.

Werdermann I von Rüden verhilft Ihnen zur erfolgreichen Durchsetzung des Widerrufes!

Obwohl einige Fehler in der Widerrufsbelehrung auch für juristische Laien offensichtlich gegeben zu sein scheinen und die Problematik der fehlerhaften Belehrung und dem Widerrufsjoker bei Kreditinstituten bekannt ist, sollte in jedem Falle ein juristischer Rat eingeholt werden. Eine Begutachtung aller relevanten Einzelfallumstände ist unumgänglich, um den Widerruf auch erfolgreich durchsetzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden agiert mit einem besonders erfahrenen Team von Anwälten bundesweit auf diesem Gebiet und hat bereits mehrfach Verbrauchern zur Umsetzung des Widerrufsrechts verholfen. Als Besonderheit wird Ihnen bei Werdermann | von Rüden eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit angeboten. Weitere Informationen unter:       https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Einschätzung

  • Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
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