Widerrufsjoker nach wie vor ausspielbar

Widerrufsjoker nach wie vor ausspielbar
11.09.2016293 Mal gelesen
Verbraucher können gegenüber sämtlichen Kreditinstituten bundesweit weiterhin den Widerrufsjoker ausüben! Der Widerruf von Altkrediten kann zu enormen Einspareungen seitens der Verbraucher führen!

"Widerrufsjoker" lebt noch!

Sämtliche Kreditinstitute bundesweit haben den 21. Juni 2016 herbei gesehnt. Hintergrund dessen ist, dass die Verbraucher seit diesem Tag alle zwischen 2002 und dem Juni 2010 geschlossenen Verträge nicht mehr widerrufen können. Der Bundestag hat mit dem Beschluss dieser gesetzlichen Regelung dem Wunsch der Kreditinstitute nach mehr Rechtssicherheit stattgegeben. Denn zuvor waren alle in diesem Zeitraum beschlossenen Verbraucherdarlehensverträge, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beinhalteten, "ewig" widerrufbar. Verbraucher mussten sich somit nicht an die im Regelfall geltende 14-tägige Widerrufsfrist halten, sondern konnten ihre Kreditverträge auch noch viele Jahre nach dessen Zustandekommen wiederrufen. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesnovelle jedoch nicht solche Kredite, die zwischen Mitte Juni 2010 und März 2016 aufgenommen wurden, erfasst. Diese unterfallen demnach keinerlei zeitlichen Einschränkungen hinsichtlich der Widerrufbarkeit, solange diesen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beigefügt worden ist.

Widerruf kann zum regelrechten Widerrufsjoker werden

Der Widerruf eines Altkredites durch den Verbraucher kann sich für den widerrufenden Kreditnehmer zu einem wahren Widerrufsjoker entwickeln. Kunden sämtlicher Sparkassen und Banken bundesweit könnten dadurch Beträge im fünfstelligen Bereich sparen. Denn möchte ein Verbraucher sich frühzeitig von seinen Darlehensvertrag mit normalerweise sehr hohen Zinsen frühzeitig durch eine Kündigung lösen, fällt in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine solche Entschädigung kann das Kreditinstitut für ausbleibende Leistungen vom Kreditnehmer bei einer Kündigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung hat regelmäßig den Zweck, die durch die frühzeitige Kündigung entfallenden Leistungen auszugleichen. Durch einen Wechsel auf einen neuen Kredit mit einem viel niedrigeren Zinssatz kann der Verbraucher zusätzlich viel Geld sparen.

Kreditinstitute haben wichtige Informationen verschwiegen

Während der letzten Jahre haben die Kreditinstitute unter anderen den Zusatz über finanzierte Geschäfte nicht der geforderten Vertragsart entsprechend angepasst und eine Formulierung gewählt, die den Verbraucher bei seiner Rechtsfindung mehr verwirrt als belehrt. Zudem wird der Darlehensnehmer in besonders vielen Fällen darüber über den eigentlichen Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht präzise genug belehrt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Verbraucher eindeutig dazu in der Lage sein muss, den Beginn der Widerrufsfrist zu bestimmen. Diesem Grundsatz wird insbesondere die Formulierung "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens" nicht gerecht. Überdies wird dem Verbraucher seitens vieler Kreditinstitute verschwiegen, innerhalb welcher Fristen die Bank ihrerseits Rückgewähransprüche auszugleichen hat. Diese Angabe ist für die Ausübung des Widerrufsrechts jedoch wesentlich, denn nur so kann der Verbraucher seine finanziellen Verhältnisse im Falle eines Widerrufes hinreichend planen. Sämtliche Kreditinstitute sind nach dem sich aus § 355 Abs. 2 a.F. BGB ergebenden Deutlichkeitsgebot von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, den Verbraucher eindeutig, vollständig und präzise über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Ist dies nicht der Fall, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

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