Widerrufsjoker noch immer einsetzbar!

Widerrufsjoker noch immer einsetzbar!
10.09.2016208 Mal gelesen
Viele Verbraucher haben weiterhin die Möglichkeit, den Widerrufsjoker auszuüben! Durch diesen rechtlichen Vorteil kann es zu enormen Ersparnissen seitens des widerrufenden Verbrauchers kommen!

"ewiges" Widerrufsrecht immer noch einsetzbar

 An sich sollte der Ablauf des 21.06.2016 zum Durchatmen von sämtlichen Sparkassen und Banken bundesweit führen. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung, die Anfang des Jahres durch den Bundestag gewunken wurde. Danach wurde der "ewige" Widerruf für Verbraucher - und damit der Widerrufsjoker - bei Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten abgeschafft. Anders sieht die Situation aber für jene Kreditverträge aus, ab dem 10. Juni 2010 und dem 20. März 2016 zwischen einem Verbraucher und einem Kreditnehmer zustande gekommen sind. Diese sind von der jüngsten Gesetzesänderung nicht erfasst. Enthalten diese Verträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, so sind diese weiterhin "ewig" widerrufbar, da die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Verträge hingegen, die zwischen dem 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, sind seid dem 21.06.2016 endgültig nicht mehr widerrufbar.

"Widerrufsjoker" ausüben und aus Vorteilen profitieren

Doch worin liegen eigentlich die Vorteile eines Widerrufes für den Verbraucher?Durch die heutzutage für den Verbraucher besonders vorteilhafte Kombnation zweier Faktoren, könnte der Verbraucher durch die Ausübung des Widerrufes massiv Geld sparen. Dabei könnte der widerrufende Verbraucher Beträge im fünfstelligen Bereich sparen weswegen man bei diesem Konstrukt auch von dem sog. "Widerrufsjoker" spricht Dies ist zum einem durch Wegfall der sog. Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Banken und Sparkassen dürfen diese bundesweit lediglich bei der Ausübung einer frühzeitigen Kündigung verlangen - nicht jedoch im Falle eines Widerrufes. Dabei handelt es sich im Regelfall um sehr hohe Beträge weswegen eine Umschuldung durch eine Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich regelmäßig keinen Sinn machen dürfte. Da dieser Anspruch seitens der Kreditinstitute jedoch nicht im Falle eines Widerrufes besteht wird somit der Weg zu einer günstigen Umschuldung freigemacht. Die Attraktivität erhöht sich massiv durch die zweite Komponente, nämlich den heute historisch niedrigen Zinssatz. Bei dem im Abschluss eines neuen Kreditivertrages werden nämlich die tagesaktuellen Zinssätze fällig - diese sind heutzutage im Verhältnis zu den Zinssätzen von vor ein paar Jahren um viele Prozentpunkte niedriger.

Deutlichkeitsgebot wird seitens der Banken häufig ignoriert

Nach Ansicht vieler Experten auf diesem Gebiet, sind eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, die zwischen 2010 und 2016 worden benutzt worden sind, fehlerhaft. Grund dafür ist, dass die Kreditinstitute teilweise einiges an Zeit benötigt haben, um die seit Juni 2010 bestehenden gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Widerrufsbelehrung umzusetzen. Verstoßen die Kreditinstitute gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, so sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Nach diesem sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebenden Gebot sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Verbraucher eindeutig, unmissverständlich und vollständig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. In den letzten Jahren hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich war, seine Liquidität im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt.

Folgende Kreditinstitute haben in der Vergangenheit gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen: 

- Commerzbank

- ING DiBA

- DKB ( Deutsche Kreditbank AG)

- Raiffeisenbank

- Sparkassenverlag

 Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstberatung für sämtliche Kreditnehmer

Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Verbrauchern, die einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen haben, auch nach dem Fristbalauf am 21.06.2016 als besonderen Service eine kostenlose Erstberatung, wenn diese über einen Widerruf ihres Darlehensvertrages nachdenken. Die auf den Bereich des Widerrufes spezialisierten Anwälte unsere bundesweit tätigen Kanzlei erarbeiten Ihnen einen passgenauen, und auf den jeweiligen Fall abgestimmten Lösungsvorschlag, damit der Widerruf zu Ihrem Vorteil wird!

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!