Kündigung von Bauspardarlehen durch die Wüstenrot Bausparkasse ist rechtswidrig

Kredit und Bankgeschäfte
08.09.2016254 Mal gelesen
Das Amtsgericht Ludwigsburg festigt die im März durch das OLG Stuttgart eingeleitete Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15) zugunsten von Bausparern.

Das Amtsgericht Ludwigsburg festigt die im März durch das OLG Stuttgart eingeleitete Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15) zugunsten von Bausparern. In dem durch den Unterzeichner erstrittenen Urteil des AG Ludwigsburg vom 29.07.2016 (Aktenzeichen 11 C 559/16) ging es um einen Vertrag aus den 90'er Jahren. Die hier verwendeten Allgemeinen Bausparbedingungenenthalten nach den Feststellungen des Gerichts in § 14 klar und eindeutig die Regelung, dass der Bausparer den Bausparvertrag so lange ansparen darf, bis die gesamte Bausparsumme erreicht ist. Erst dann liegt ein vollständiger Empfang im Sinne der Vorschrift vor, auf die die Bausparkasse ihre Kündigung hauptsächlich gestützt hat, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn dies ist der einzige Betrag, der zwischen den Parteien fest vereinbart ist, so das Gericht. Das Urteil führt in seiner Begründung auch eine Reihe von Entscheidungen unter anderem des Landgerichts Karlsruhe und wiederum des Amtsgerichts Ludwigsburg auf, die die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge ganz verneinen. Nach Auffassung des AG Ludwigsburg, wonach der vollständige Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Erreichen der Bausparsumme zu sehen ist, läuft der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwar leer, da im Falle der Vollbesparung ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB gegeben ist. Dies sei jedoch im Hinblick auf die auch im Urteil des LG Stuttgart vom 12.11.2015 aufgeführten Argumente hinzunehmen. Demnach ist es nicht zwingend, eine Norm so auszulegen, dass sie auf jeden denkbaren Sachverhalt Anwendung findet. Erforderlich ist nur, dass ihr überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibt, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber Normen ohne jeglichen Anwendungsbereich schaffen wollte. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibt ein Anwendungsbereich bei gewöhnlichen Darlehen mit Festzinsbindung. Die Fachanwalts- und Steuerkanzlei Staudenmayer, Stuttgart, geht davon aus, dass sich diese Rechtsprechung fortsetzen wird, insbesondere auch beim BGH, der bisher keine Gelegenheit hatte, sich zu den angesprochenen Rechtsfragen zu äußern. Wir empfehlen daher, einseitigen Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen entgegen zu treten. Sollte die Bausparkasse auf ihrem Standpunkt beharren, wird sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts in den meisten Fällen lohnen. Die Fachanwalts- und Steuerkanzlei Staudenmayer ist schon seit vielen Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig, und unterstützt Sie gerne in allen Fragen des Kredit- und Geldanlagerechts.