Widerrufsjoker weiterhin ausübbar!

Widerrufsjoker weiterhin ausübbar!
13.08.2016313 Mal gelesen
Verbraucher können weiterhin durch den Widerrufsjoker profitieren! Um den größt möglichen Erfolg zu erzielen, kontaktieren Sie noch heute unsere auf diesem Gebiet besonders erfahrene Kanzlei Werdermann I von Rüden!

Kreditnehmer weiterhin in vorteilhafter Position 

Trotz der die Rechte sämtlicher Verbraucher massiv einschränkenden Gesetzesänderung, befinden sich weiterhin viele Verbraucher in der unverhofft vorteilhaften Position, ihre Altdarlehen "ewig" zu widerrufen. Der Gesetzgeber hat Anfang diesen Jahres eine Gesetzesänderung verabschiedet, nach welcher  Altdarlehen, die zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossen worden sind, am 21.06.2016  letztmalig widerrufbar waren. Hintergrund dessen ist wohl die Einflussnahme des Banklobbyismus welcher den Kreditinstituten somit zu mehr Rechtssicherheit verhelfen wollte. Jedoch sind später aufgenommene Darlehen - genauer gesagt solche die zwischen Juni 2010 und März 2016 zustande gekommen sind - nicht von der Gesetzesnovelle erfasst. Rechtliche Konsequenz dessen ist, dass Verbraucher in diesem Fall weiterhin die Möglichkeit haben, den "Widerrufsjoker" einzusetzen. Um den Widerrufsjoker ausüben zu können, muss der Verbraucher von den Kreditinstituten jedoch fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Folge dessen ist dann regelmäßig, dass das regulär geltende Widerrufsrecht von 14 Tagen nie anfängt zu laufen. Der Kreditnehmer kann sein Altdarlehen somit noch Jahre nach dessen Zustandekommen widerrufen.

 Widerruf macht weg zur attraktiven Umschuldung frei

 Durch die Ausübung des Widerrufes entsteht für sämtliche Kreditnehmer die Möglichkeit einer günstigen Umschuldung. Zum einem muss der Verbraucher beim Einsatz des Widerrufes die sog. Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen. Grund dafür ist, dass bei beim Widerruf ein Rückgewährschuldverhältnis zustande kommt - die vorigen vertraglichen Verpflichtungen bestehen demnach nicht mehr. Diese ist normalerweise so hoch, daß eine Umschuldung sich normalerweise nicht lohnen würde. Zudem ist der "Altkredit" normalerwiese mit sehr hohen Zinsen belastet. Durch den Abschluss eines neuen Vertrages - zu tagesaktuellen Konditionen - also unter anderen den besonders niedrigen Zinssätzen - kann der Verbraucher massiv Geld sparen. Die Rede ist hier bei vier- bis fünfstelligen Beträgen.

Banken ignorieren Deutlichkeitsgebot

Liegt ein Verstoß der Kreditinstitute gegen das sog. Deutlichkeitsgebot vor, so sind die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Nach dem aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. resultierenden Gebot sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Verbraucher eindeutig, vollständig und präzise über ihr Widerrufsrecht zu belehren. In der Vergangenheit hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht oder nur unvollständig über die in dem Rückgewährschuldverhältnis entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt. Diese Information ist für den Kreditnehmer jedoch von bedeutender Information, da dieser nur so die Möglichkeit hat alle Widerrufsfolgen- und somit auch  seine Liquidität - hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten bei der Rechtsfindung verwirrt. Dies könnte den Verbraucher an der Ausübung des Widerrufes hindern. Nach der Vermutung einer Vielzahl von Experten sind viele Widerrufsbelehrungen, die zwischen 2010 und 2016 von sämtlichen Kreditinstituten bundesweit benutzt worden sind, fehlerhaft. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Kreditinstitute teilweise einiges an Zeit benötigt haben, um die seit Juni 2010 bestehenden gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Widerrufsbelehrung umzusetzen.

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