Das "ewige" Widerrufsrecht ist nicht erloschen!

Das "ewige" Widerrufsrecht ist nicht erloschen!
13.08.2016288 Mal gelesen
Trotz vieler Berichte über das Erlöschen des "ewigen" Widerrufsrechts, besteht diese Vorgehensweise für Verbraucherdarlehensverträge die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen worden nach wie vor!

Das "ewige" Widerrufsrecht ist nicht erloschen!

Verbrauchern, die zwischen 2010 und 2016 einen (Immobilien-) Kredit aufgenommen haben, steht in vielen Fällen noch heute ein Widerrufsrecht zu. Entgegen vieler Berichte besteht die Möglichkeit, alte Darlehen auch nach Jahren und damit nach Verstreichen der eigentlich 14-tägigen Widerrufsfrist zu widerrufen nach wie vor. Seit dem 21. Juni 2016 ist dieses Vorgehen jedoch für Verbrauchdarlehensverträge die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen worden sind aufgrund eines Bundesgesetzes nicht mehr möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das Kreditinstitut die Verbraucher fehlerhaft über deren Widerrufsrechte belehrt hat. In diesen Fällen beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist nicht an zu laufen. Die Verträge sind mithin "ewig" widerrufbar.

Altkredit unkompliziert widerrufen und Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Die Möglichkeit den Widerruf auch nach Jahren noch durchzuführen, wird auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Dieser "Widerrufsjoker" hat für Verbraucher mehr als wirtschaftlich attraktive Vorteile. Bei einem Widerruf wird der Darlehensvertrag Stück für Stück rückabgewickelt, Leistungen zurückgewährt und der vorvertragliche Zustand so wieder hergestellt. Eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an das jeweilige Kreditinstitut, wie bei einer Kündigung üblich, fällt somit nicht an! Mit Hilfe des "Widerrufsjokers" lässt sich mithin viel Geld sparen. Ein zu hohen Zinssätzen abgeschlossener Vertrag kann auf diese Weise widerrufen werden und eine neuer Verbrauchdarlehensvertrag, zu niedrigen Zinsen, abgeschlossen werden.

Banken verstoßen gegen die vorgeschriebenen Muster

Es ist bereits unzählige Male dazu gekommen, dass Kreditinstitute die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Musterwiderrufsbelehrung schlicht und einfach missachtet haben! Dies führt dazu, dass diese dann ihren sog. Vertrauensschutz verlieren. Das ist Voraussetzung für die Geltendmachung des "ewigen" Widerrufsrechts. Durch grobe Abweichungen in formeller sowie inhaltlicher Art, die absolut nicht dem vorgeschriebenen Textbausteinen entsprechen, verlieren Kreditinstitute also ihren Vertrauensschutz und machen den Weg für das "ewige" Widerrufsrecht frei.

Unpräzise und falsche Belehrungen führen zu Verwirrung bei Verbrauchern

In den meisten Fällen verstoßen Banken in ihren Widerrufsbelehrungen jedoch gegen das Deutlichkeitsgebot aus §355 Abs.2 BGB a.F.. Dieses Gebot sieht vor, dass Verbraucher über ihre Rechte zum Widerruf, dessen Voraussetzungen und Folgen unmissverständlich und vollumfänglich informiert werden. Mithin müssen Verbraucher über essentielle Daten, wie den exakten Fristbeginn und die rechtlichen und praktischen Folgen eines Widerrufs unmissverständlich aufgeklärt werden. Gerade das geschieht durch optische Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung jedoch gerade nicht. Es werden wichtige Überschriften und optische Rahmen weggelassen oder das Schriftbild verändert oder zu sehr angepasst. Oftmals enthalten die verwendeten Widerrufsbelehrungen sogar gleich mehrere solcher Fehler. Darüber hinaus wird der Verbraucher als juristischer Laie durch schwammige Formulierungen in seiner Rechtsfindung bewusst verwirrt. Derartige Fehler begründen für die Kreditnehmer das "ewige" Widerrufsrecht und damit einhergehend die Möglichkeit der günstigen Umschuldung des Altkredits.

Kostenlose Erstprüfung - Durchsetzung des Widerrufsrechts mit Hilfe von Werdermann I von Rüden

Um ganz sicher zu sein, dass Ihre Widerrufsbelehrung auch im rechtlichen Sinne fehlerhaft erfolgte, ist eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen unumgänglich. Zudem sollte die Durchsetzung des "ewigen" Widerrufsrechts durch erfahrene Juristen vorgenommen werden. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden und ihr Team betreuen seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann I von Rüden zudem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen für Sie an!

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