Trotz Fristablauf - Widerrusjoker weiterhin ausspielbar!

Trotz Fristablauf - Widerrusjoker weiterhin ausspielbar!
05.08.2016358 Mal gelesen
Viele Verbraucher befinden sich weiterhin in der vorteilhaften Position, um den Widerrufsjoker auszuüben! Unsere auf diesen Bereich spezialisierte Kanzlei verhilft Ihnen zur bestmöglichen Umsetzung!

Kreditinstitute nicht von Widerrufsjoker erlöst

 Am 21.06.2016 wurde die Ausübung des "ewigen" Widerrufsrechts für alle Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem Jahr 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, durch eine Gesetzesänderung, die Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, abgeschafft. Hintergrund dessen ist die für die Banken und Sparkassen durch das "ewige" Widerrufsrecht entstehende Rechtsunsicherheit. Der Haken für die Banken bei dem "ewigen" Widerrufsrecht liegt regelmäßig darin, dass Verbraucher auch noch Jahre nach Vertragsschluss die Möglichkeit haben, von dem ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher verwendet hat. Ist dies der Fall, so beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nie an zu laufen. Um dieser für die Banken unangenehmen Situation Herr zu werden, wurde wohl auf Betreiben der Banklobbyisten hin- bei allen Verträgen, die ab Mitte März 2016 geschlossen worden sind, eine absolute Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen einführt. Von der gesetzlichen Neuerung nicht erfasst sind jedoch Verträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 zwischen Banken und Verbrauchern abgeschlossen worden sind. Diese Verträge sind auch heute noch "ewig" widerrufbar.

Günstige Umschuldung möglich!

Durch die Ausübung des "Widerrufjokers" ist es für Kunden sämtlicher Banken und Sparkassen möglich, sich auf einfache Art und Weise von einem teuren Altkredit zu lösen, und somit eine Umschuldung vorzunehmen. Vor allem ist im Falle eines Widerrufes durch den Kunden die sog. Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu zahlen weswegen eine Umschuldung in anderen Fällen - wie beispielsweise der frühzeitigen Kündigung - wirtschaftlich sinnlos wäre. Entfällt diese jedoch wie bei der Ausübung des Widerrufes, so könnte der Verbraucher durch eine Umschuldung bei den zur Zeit sehr niedrigen Zinsen sehr viel Geld sparen. Denn alles, was der Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Widerrufes an Zinsen und Gebühren gezahlt hat, erhält dieser von dem betroffenen Kreditinstitut zurück. Da der neue Kreditvertrag regelmäßig zu tagesaktuellen Konditionen abgeschlossen wird, kann der Verbraucher im Rahmen eines Widerrufes durch die Kombination der zwei aufgezählten Komponenten eine äußerst günstige Umschuldung vornehmen.

Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen gesetzliche Vorgaben

Das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, das seine Rechtsgrundlage in §355 Abs. 2 BGB a.F. hat, schreibt den Kreditinstituten vor, ihre Darlehensnehmer in Verbraucherdarlehensverträgen unmissverständlich, präzise und vollumfänglich über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Diese gesetzliche Vorgabe umfasst unter anderem auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, die Folgen, sowie den Ablauf des Widerrufs. Innerhalb der letzten Jahre wurden die Kreditnehmer nicht nur ungenau, sondern auch unrichtig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Viele Widerrufsbelehrungen enthalten beispielsweise die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf "einen Tag, nachdem (...)" beginne. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung jedoch als unzureichend anzusehen, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der ihm zustehenden 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist aufklärt. Des Weiteren werden von sämtlichen Kreditinstituten Formulierung verwendet, die nicht nur eine Abweichung vom gesetzlichen Muster darstellen, sondern auch noch dazu geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen. Dadurch wird dieser an ian der Ausübung seines Widerrufsrecht gehindert. Auch in gestalterischer Form weichen viele in den letzten Jahren verwendete Widerrufsbelehrung von dem gesetzlichen Muster ab, indem unter anderem mehr Zwischenüberschriften als im Muster vorgesehen, verwendet werden. Unter dem Punkt der "Widerrufsfolgen" wird der Verbraucher oftmals zwar über jeweiligen Widerrufsfolgen belehrt, allerdings nur über die einseitige Erstattung von Zahlungen. In vielen Fällen geben die Widerrufsbelehrungen keine Auskunft darüber, dass auch die Banken einer 30-tägigen Rückzahlungsfrist unterworfen sind. Überdies wird dem Verbraucher häufig verschwiegen, innerhalb welcher Fristen die Rückgewähransprüche auszugleichen sind, obwohl dies für die Ausübung des Widerrufsrechts für den Kreditnehmer mehr als wesentlich ist. Durch ihr Vorgehen, verstoßen manche Kreditinstitute gleich mehrfach gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, sowie denen sich aus Musterbelehrung ergebenden Anforderungen.

Mandatieren Sie noch heute die Kanzlei Werdermann I von Rüden, um den Widerrufs erfolgreich durchzusetzen

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungswerte auf diesem Gebiet wird es dringlichst empfohlen, durch einen Anwalt eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen sämtlicher Kreditinstitute vornehmen zu lassen, auch wenn manche Fehler offensichtlich zu sein scheinen. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden betreut bereits seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate und steht Ihnen mit ihren erfahrenen Anwälten zur Seite. Zum besonderen Service unserer Kanzlei Werdermann I von Rüden gehört eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen! Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!