Der "Widerrufsjoker" ist noch nicht tot!

Der "Widerrufsjoker" ist noch nicht tot!
17.07.2016184 Mal gelesen
Viele Verbraucher haben auch heute noch die Möglichkeit, den "Widerrufsjoker" bei gewissen Kreditverträgen auszuüben. Lassen Sie sich noch heute von den Experten unserer Kanzlei Werdermann I von Rüden beraten, und nutzen Sie den Service der kostenlosen Erstsichtung Ihrer Vertragsunterlagen.

"Ewiger" Widerruf nicht endgültig abgeschafft

 

Der "ewige" Widerruf besteht trotz einer für den Verbraucher nachteiligen Gesetzesänderung in einigen Fällen noch heute.

Wohl aufgrund des Bestrebens des Banklobbyismus, ist Anfang diesen Jahres ein neues Gesetz in Kraft getreten, nach welchem alle Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen worden sind, nicht mehr "ewig" widerrufbar sind. Der Widerruf solcher Verträge war letztmalig am 21.06.2016 möglich. Die Banken und Sparkassen haben somit ihr Streben nach mehr Rechtssicherheit - zu Lasten der Verbraucher - durchgesetzt.

Nicht erfasst wurden von der Gesetzesneuerung jedoch Verträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 geschlossen wurden. Diese sind nach wie vor "ewig" widerrufbar. Voraussetzung dafür ist regelmäßig dass das belehrende Kreditinstitut gegenüber dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. In diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen nie an zu laufen, weswegen Verträge auch noch viele Jahre nach deren Abschluss widerrufbar sind.

 

"Ewiger" Widerruf kann zum "Widerrufsjoker" werden

 

Die Vorteile eines ewigen Widerrufes liegen auf einer Hand: durch den Widerruf wird regelmäßig der Weg zur Umschuldung frei gemacht. Der Verbraucher kann also, um seinen Rückzahlungspflichten aus dem widerrufenen Kreditvertrag nachzukommen einen neuen Kreditvertrag abschliessen.

Dies ist heutzutage jedoch unter deutlich günstigeren Konditionen möglich, da sich die Zinsen heutzutage auf einem historischen Tiefpunkt befinden. Dadurch hat der Verbraucher die Möglichkeit, sehr hohe Geldbeträge zu sparen.

Zum anderen wird im Falle eines Widerrufes die sog. Vorfälligkeitsentschädigung nicht fällig. Der Verbraucher muss diese lediglich bei einer frühzeitigen Kündigung an das jeweilige Kreditinstitut richten, da diese die ausgefallenen Leistungen kompensieren soll.

Der Verbraucher kann durch das Ausnutzen dieser einzigartigen Konstellation Beträge im fünfstelligen Bereich sparen.

 

Aufklärung über Rechtsfolgen des Widerrufes meist unvollständig

 

Viele Kreditinstitute haben in den letzten Jahren in sehr vielen Fällen gegen das sog. Deutlichkeitsgebot verstoßen. Danach sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, den Verbraucher vollständig und präzise über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Viele Kreditinstitute haben es in unterlassen, den Verbraucher vollständig über die Widerrufsolgen aufzuklären. Die Verbraucher werden dann meistens nicht über die Rückzahlungsfristen, welche durch das durch den Widerruf entstehende Rückgewährschuldverhältnis entstehen, belehrt. Der Verbraucher könnte durch das Fehlen dieser Frist den Eindruck bekommen, dass die für ihn geltende 30- tägige Frist für die Kreditinstitute gerade nicht gilt.

Nach der Rechtsprechung sind sämtliche Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Verbraucher über sämtliche Widerrufsfolgen aufzuklären. Nur so ist der Verbraucher auch dazu in der Lage, seine Liquidität im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen.

Der Verbraucher muss außerdem dazu in der Lage sein, die Rückzahlungsfrist eindeutig, und ohne weitere Nachforschungen zu bestimmen.

Eine Widerrufsbelehrung, die diese Ungenauigkeit enthält, verstößt nach Ansicht der Rechtsprechung somit gegen das sog. Deutlichkeitsgebot.

 

Folgende Kreditinstitute haben diesen Fehler schon begangen

- Raiffeisenbank

 

- Bausparkasse Mainz AG

 

- Allianz Lebensversicherung AG

 

- Commerzbank

 

- AXA

 

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