Entscheidung des BGH vom 12.07.2016: Kunden können ihren Verbraucherkreditvertrag auch noch nach Jahren widerrufen

Kredit und Bankgeschäfte
12.07.2016356 Mal gelesen
Seit Jahren beschäftigen sich Landes- und Oberlandesgerichte mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkreditverträgen und der Frage, ob Kunden ihren Vertrag auch noch widerrufen können, wenn der Vertragsschluss einige Jahre vorher stattgefunden hat. Nun hat der BGH entschieden:

Grundsätzlich gilt, dass eine Bank oder Sparkasse den Kunden bei einem Verbraucherkreditvertrag zutreffend über sein Widerrufsrecht belehren muss. Finden sich in der Widerrufsbelehrung Fehler, läuft die Frist für den Widerruf nicht, so dass der Kunde den Vertrag grundsätzlich auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen kann. Die Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt. Für den Kunden hat das insbesondere den wirtschaftlichen Vorteil, dass er das Darlehen mit den ungünstigen Zinssätzen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu den heutigen guten Zinskonditionen umschulden kann.

Vor den Landes- und Oberlandesgerichten herrschte Uneinigkeit darüber, ob ein Kunde sich treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er den Vertrag nach Jahren widerruft. Bislang gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage, da anstehende Verhandlungen über diese Frage vor dem Bundesgerichtshof kurz vor dem Verhandlungstermin aufgehoben worden sind.

Heute jedoch kam es endlich zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15), der ausgeführt hat, dass Kunden ihre Kreditverträge auch dann noch wirksam widerrufen können, wenn der Vertragsschluss einige Jahre zurückliegt und die Widerrufsbelehrung Fehler enthält.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages der Nürnberger Sparkasse. Die Kläger hatten im Jahr 2008 einen Verbraucherkredit aufgenommen und ihn im Jahr 2013 mit der Begründung widerrufen, dass die Belehrung der Sparkasse zum Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen sei. Der Musterbelehrung der Sparkasse zufolge sollte die 14-tägige Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnen. In einer zusätzlichen Fußnote hieß es zudem: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Der BGH erklärte diese Belehrung nun für irreführend, weil beim Kunden damit der Eindruck erweckt werden könne, dass die 14-tägige Frist je nach Umständen länger oder kürzer dauern kann.

Diese Entscheidung wird für viele Verbraucher überaus erfreulich sein.

Wer die positiven Folgen eines etwaigen Widerrufs für sich nutzen möchte, muss allerdings schauen, wann sein Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

Wer einen Verbraucherkreditvertrag bis Juni 2010 abgeschlossen hat, musste diesen aufgrund einer Gesetzesänderung bis zum 21.06.2016 widerrufen. Wurde ein solcher Widerruf nicht erklärt, können die Ansprüche heute nicht mehr geltend gemacht werden. Wer den Vertrag jedoch fristgerecht widerrufen hat, hat sich alle Chancen bewahrt und kann seine Rechte weiterhin ausüben.

Wer einen Verbraucherkreditvertrag ab Juni 2010 abgeschlossen hat, kann den Vertrag auch heute noch widerrufen. Nach diesseitiger Erkenntnis finden sich insbesondere bei den Verbraucherkreditverträgen der Sparkassen Fehler in der Widerrufsinformation, die zu einem Widerruf berechtigen.

Der vorsitzende Richter des OLG Nürnberg erklärte vergangene Woche in einer Verhandlung, in der es um eine "neuere" Widerrufsinformation aus August 2010 ging, dass es in den heutigen Zeiten sicherlich nicht Spaß mache, eine Bank zu sein. Er empfand die Belehrung als fehlerhaft und sah den Widerruf des Kunden als wirksam an.