"Ewiger" Widerruf nur noch bis Anfang nächster Woche möglich!

"Ewiger" Widerruf nur noch bis Anfang nächster Woche möglich!
17.06.2016192 Mal gelesen
Kunden sämtlicher Sparkassen können nur noch bis Anfang nächster Woche durch den Widerruf viel Geld sparen! Kontaktieren Sie noch heute unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden, um noch rechtzeitig von dem "ewigen" Widerruf zu profitieren!

Tausende Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlages fehlerhaft

Viele Sparkassen benutzten über die Jahre, insbesondere zwischen 2003 und 2005 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlags in ihren Darlehensverträgen. Die Besonderheit bei den Sparkassen in Anbetracht der Widerrufsbelehrungen liegt insbesondere darin, dass der Sparkassenverlag diese erstellt, und die verschiedenen Sparkassen - bundesweit - die Widerrufsbelehrungen übernehmen. Nach alter Rechtslage begann keine Widerrufsfrist zu laufen, wenn Darlehensnehmer fehlerhaft belehrt wurden. Für Kunden der Sparkassen, die entsprechende fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erhielten, bietet sich damit heute eine günstige Chance zum Ausstieg aus dem überteuerten Altkredit.

Günstige Chance zur Umschuldung durch Ausübung des Widerrufsrechts

Für die Kunden der Sparkassen stellt der Widerruf eines alten Darlehensvertrags eine günstige Chance zur Umschuldung dar. Denn eigentlich kann ein Darlehensvertrag nämlich nur durch eine Kündigung beendet werden. Mit dieser geht aber regelmäßig eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung als eine Art Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung einher. Anders sieht das jedoch bei Ausübung des Widerrufsrechts aus. Denn dann wird der Vertrag rückabgewickelt, es ist keine Entschädigungszahlung zu leisten. Dadurch wird eine wirtschaftlich sinnvolle Umschuldung auf einen neuen Kredit mit deutlich geringeren Zinssätzen möglich.

Sparkassenverlag lässt den Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist selbst bestimmen

 

Eine durch den Sparkassenverlag vorgenommene inhaltliche Bearbeitung des gesetzlichen Musters , der zum Entfallen der Schutzwirkung führt und zudem einen erheblichen Fehler stellt die Aufnahme des Hinweises "Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen" dar.

Dadurch wird der Verbraucher von dem Sparkassenverlag verunsichert, da dieser den genauen Beginn der Frist selbst überprüfen muss. Der Verbraucher könnte daraus schliessen, dass dieser den Fristbeginn des Widerrufrechtes selbst bestimmen muss. Dies kann von einem rechtsunkundigen Verbraucher jedoch regelmäßig nicht verlangt werden.

Die durch diese Formulierung hervorgerufenen Unsicherheiten bezüglich des Fristbeginns und des Fristendes sind geeignet, den Verbraucher von der Ausübung desselben abzuhalten.

 

Die Formulierung "frühestens" ist hinsichtlich des Fristbeginns zu unbestimmt

In dem von dem Sparkassenverlag genutzten Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung kann der Verbraucher nicht entnehmen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst dann zu laufen, wenn ihm neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.

Dies aber wird jedoch aus der von dem Sparkassenverlag verwendeten Belehrung gerade nicht deutlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung von dem jeweiligen Kreditinstitut zu nutzen. Die von dem Sparkassenverlag genutzte Widerrufsbelehrung entspricht demnach nicht dem sog. Deutlichkeitsgebot.

Handeln bevor Übergangsregelung abläuft und Sparkassen vor Widerruf geschützt sind

Kunden der Sparkassen, die diesen "Widerrufsjoker" noch nutzen möchten, müssen aber schleunigst handeln. Ein jüngst in Kraft getretenes neues Gesetz hat die Möglichkeit eines "ewigen" Widerrufsrechts aus dem deutschen Recht verbannt. Statt dessen gilt auch für Immobiliendarlehensverträge eine absolute Widerrufsfrist von maximal einem Jahr und 14 Tagen. Letztmalig am 21. Juni 2016 ist die Ausübung des bislang "ewigen" Widerrufsrechts in sog. Altfällen möglich. Dabei handelt es sich um solche Immobiliendarlehensverträge, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen worden sind.

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei dem Sparkassenverlag widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen des Sparkassenverlages auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!